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Für Baukosten kann nachträglich Grunderwerbsteuer anfallen

Wird ein unbebautes Grundstück erworben und liegt bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags eine Bindung des Erwerbers an das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung vor, stellt sich die Frage, ob der Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück oder auch die Kosten für die Errichtung des Gebäudes unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 25.1.2017 hierzu Stellung bezogen:

Im Urteilsfall wurde ein unbebautes Grundstück erworben, für das jedoch das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung aufgrund vorliegender Bebauungspläne bereits bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages vorgelegen haben. Zudem hatten die Vertragsparteien im Grundstückskaufvertrag eine Verpflichtung zum Abschluss eines Bauerrichtungsvertrages vorgesehen. Dieser wurde erst im Anschluss an den Grundstückserwerb mit einer Partei der Veräußererseite geschlossen. Das Finanzamt unterwarf zunächst nur den Kaufpreis für das Grundstück der Grunderwerbsteuer. Nach Abschluss des Bauerrichtungsvertrages erhöhte es die Grunderwerbsteuer und berücksichtigte auch die Baukosten.

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt die Grunderwerbsteuer zutreffend festgesetzt hat. Zunächst habe der Erwerber nur ein unbebautes Grundstück erworben. Dies sei auch dann der Fall, wenn bei Abschluss des Grundstückkaufvertrages das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung bereits feststehen. Erst mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags werde ein bebautes Grundstück erworben. Diese Veränderung des Erwerbsgegenstands habe dann die nachträgliche Erhöhung der Grunderwerbsteuer zur Folge.  

Empfehlung

Die Berücksichtigung der Baukosten bei der Grunderwerbsteuer führt zu teils erheblichen Steuerbelastungen. Es sollte daher  stets sehr sorgfältig geprüft werden, ob ein unbebautes oder bebautes Grundstück (sog. „einheitlicher Erwerbsgegenstand“) vorliegt.

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