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BFH: „Überhöhtes Entgelt (vGA) an nahestehende Person keine Schenkung der GmbH, aber ggf. Schenkung des Gesellschafters an nahestehende Person“


Stückmann ad hoc 2018/01

Mit gleich drei Urteilen vom 13.09.2017 – II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16 entschied der BFH, dass die überhöhte Zahlung eines Entgeltes durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine Schenkung der GmbH ist. Jedoch erfolgt die schenkungssteuerpflichtige Zuwendung ggfs. durch den Gesellschafter.

Zahlt eine GmbH einen fremdunüblich hohen Mietzins oder überhöhten Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, z. B. Ehefrau oder Kind, liegt eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung zu Lasten des Gesellschafters vor. Darüber hinaus nahm die Finanzverwaltung eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung von der GmbH an die dem Gesellschafter nahestehende Person an.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung beurteilte der BFH mit drei Entscheidungen vom 13.09.2017 (veröffentlicht am 24.01.2018) die überhöhte Zahlung von der GmbH an die nahestehende Person nicht als Schenkung im Verhältnis GmbH an nahestehende Person. Schenker ist nicht die GmbH.

Allerdings können nach Auffassung des BFH die überhöhten Zahlungen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen vom Gesellschafter selbst an die nahestehende Person sein. Der BFH nimmt dies an, wenn der Gesellschafter an der Vereinbarung oder dem Vertragsabschluss, der das überhöhte Entgelt begründet, mitgewirkt hat. Die Mitwirkung kann erfolgen, indem der Gesellschafter-Geschäftsführer den Vertrag schließt, der Gesellschafter mitunterzeichnet, der Geschäftsführer vom Gesellschafter angewiesen wird oder der Gesellschafter in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt. Aufgrund der Mitwirkung bzw. Zustimmung durch den Gesellschafter sieht der BFH den Grund der überhöhten Zahlung im Gesellschaftsverhältnis begründet und ordnet den Gesellschafter als Schenker ein. Der Gesellschafter verzichtet aufgrund der Mitwirkung auf einen Teil seines potenziellen Gewinnausschüttungsanspruchs und bereichert zu seinen Lasten die nahestehende Person mit dem überhöhten Entgelt. Der BFH nimmt insoweit einen sog. „abgekürzten Zahlungsweg“ an.

Der BFH hatte jedoch in den konkreten Fällen nicht über die Schenkung des Gesellschafters an die dem Gesellschafter nahestehende Person zu entscheiden. Die weitere Konkretisierung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Niels Doege

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  • Steuerberater Dipl.-Finanzw. Christian Hauptmann, LL.M.

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