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Verlängerung der umsatzsteuer­lichen Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Veröffentlicht: 21. Dezember 2021

Das Bundesfinanzministerium gewährt verschiedene umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden. Mit Schreiben vom 3.12.2021 und 14.12.2021 wurde die Anwendung der Billigkeitsregelungen bis zum Veranlagungszeitraum 2022 verlängert.

Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 15.6.2021 beschlossen, dass bestimmte Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden, als umsatzsteuerfrei behandelt werden können. Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können aus Billigkeitsgründen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden, sodass die entsprechende Befreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes anwendbar ist. Mögliche begünstigte Leistungen sind die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt.

Beruft sich ein Unternehmer auf die im Billigkeitswege zu gewährende Umsatzsteuerbefreiung, ist ein Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ausgeschlossen.

Bislang waren die oben genannten umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. Mit Schreiben vom 3.12.2021 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass die Billigkeitsregelungen bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2022 verlängert wurden.

Weitere umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf sowie der unentgeltlichen Personalgestellung für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie leisten, wird im Billigkeitswege von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Die entsprechenden Vorsteuerbeträge dürfen abgezogen werden, sofern schon bei Bezug der Leistungen feststeht, dass diese für begünstigte Zwecke genutzt werden sollen. Auf die Besteuerung der daraus resultierenden unentgeltlichen Wertabgabe wird aus Billigkeitsgründen verzichtet.

Für die Überlassung von Arbeitnehmern, Räumen und Sachmitteln sind auch bei der Überlassung zwischen gemeinnützigen Unternehmen die entsprechenden Befreiungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Voraussetzung ist, dass es sich um überlassene Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Covid-19-Pandemie handelt und dass die übrigen Voraussetzungen der jeweiligen Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sind.

Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Pandemie wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe sowie eine Vorsteuerkorrektur verzichtet, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie begründet ist. Eine Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor der Covid-19-Pandemie liegt nicht vor, sofern ein Gebäude nicht vermietet werden kann und die Gründe in der Covid-19-Pandemie liegen.

Die erläuterten Billigkeitsregelungen hat das Bundesfinanzministerium am 9.4.2020 veröffentlicht, mit Schreiben vom 18.12.2020 wurden diese präzisiert und verlängert und am 14.12.2021 wurde die erneute Verlängerung bis zum 31.12.2022 bekannt gegeben.

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