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Umsatzsteuerliche Organschaft: EuGH hebt Einschränkungen für Personengesellschaften auf

Veröffentlicht: 30. April 2021

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die für eine umsatzsteuerliche Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organgesellschaft geltende Bedingung der deutschen Finanzverwaltung gegen EU-Recht verstößt. Damit ist es nicht länger erforderlich, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft werden zwei oder mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen umsatzsteuerlich als eine Einheit behandelt. Eine Voraussetzung hierfür ist die finanzielle Eingliederung eines Unternehmens (Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (Organträger). Handelt es sich bei der Organgesellschaft um eine Kapitalgesellschaft (z.B. eine GmbH), ist dieses Kriterium bereits erfüllt, wenn der Organträger die Mehrheit der Anteile an der Organgesellschaft hält. Eine Personengesellschaft (z.B. eine GmbH & Co. KG) ist nach Auffassung der Finanzverwaltung hingegen nur dann in ein anderes Unternehmen finanziell eingegliedert, wenn alle weiteren Gesellschafter der Personengesellschaft (neben dem Organträger) ihrerseits in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Ist also ein Minderheitsgesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt, an dem der potenzielle Organträger nicht die Mehrheit der Anteile hält, liegt laut Finanzverwaltung keine Organschaft vor.

Während der Bundesfinanzhof zu dieser Frage bislang unterschiedliche Auffassungen vertrat, entschied der Europäische Gerichtshof am 15.4.2021, dass die Regelung gegen Unionsrecht verstößt. Damit haben betroffene Unternehmen aktuell die Wahl. Sie können sich weiterhin auf die geltende Verwaltungsanweisung berufen, wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft vermieden werden soll. Ist eine Organschaft vorteilhaft bzw. gewünscht und liegen die übrigen Voraussetzungen hierfür vor, kann die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angewandt werden.

Wie die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber auf das Urteil reagieren werden, bleibt abzuwarten.

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