News Umsatzsteuerberatung

Umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Güterbeförderungsleistungen

Veröffentlicht: 9. März 2022 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Zum 1.1.2022 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Güterbeförderungen geändert. Es sind nur noch Leistungen, die direkt an den Versender oder Empfänger der Waren erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Diese Regelung betrifft insbesondere Frachtführer.

Die Beförderungsleistung von Gegenständen der Ausfuhr kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein. Der Europäische Gerichtshof entschied am 29.6.2017, dass nur Leistungen, die direkt an den Versender oder den Empfänger einer Ware erbracht werden, umsatzsteuerfrei sein sollen. Bislang hat die deutsche Finanzverwaltung diese Grundsätze aufgrund einer Nichtbeanstandungsregelung noch nicht angewendet. Nach deren Auslaufen ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab dem 1.1.2022 auch in Deutschland anzuwenden.

Das Bundesfinanzministerium klärte am 27.9.2021 einige Zweifelsfragen zu der Neuregelung und führte eine Vertrauensschutzregelung ein. Danach kann die Umsatzsteuerbefreiung nur für Beförderungsleistungen des Hauptfrachtführers und nicht für Beförderungsleistungen eines Unterfrachtführers in Betracht kommen. Hauptfrachtführer ist der Unternehmer, der die Beförderungsleistung für den Versender oder Empfänger der Gegenstände ausführt. Unterfrachtführer sind Beförderungsdienstleister, die Leistungen an Unternehmer ausführen, die nicht Versender oder Empfänger sind, also insbesondere an Hauptfrachtführer.

Wird der Beförderungsdienstleister sowohl als Haupt- als auch als Unterfrachtführer tätig (sog. gemischte Sendung), besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Aufteilung in eine umsatzsteuerpflichtige und eine umsatzsteuerfreie Leistung. Es wird jedoch von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn in einem solchen Fall die gesamte Beförderungsleistung, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, insgesamt als umsatzsteuerpflichtig behandelt wird.

Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung muss der befördernde Unternehmer nachweisen, dass der Auftraggeber als Versender oder Empfänger den Auftrag erteilt hat. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten wird die Umsatzsteuerbefreiung auch gewährt, wenn der Beförderer keine Kenntnis davon hatte, dass der Auftraggeber unzutreffende Angaben über seine Versendereigenschaft gemacht hat und er dies auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen konnte (Vertrauensschutzregelung).

Hinweis:

Unternehmen sollten sich bewusst sein, ob sie als Versender bzw. Empfänger oder als Hauptfrachtführer Beförderungsleistungen beauftragen und dies auch auf Nachfrage des Beförderungsdienstleisters entsprechend kommunizieren.

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