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Umsatzsteuerliche Änderungen – Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 vom 17. Juli 2020

Veröffentlicht: 24. August 2020

Nachdem die erste Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 01.01.2019 umgesetzt wurde, findet sich in dem Referentenwurf für das Jahressteuergesetz 2020 nunmehr die Umsetzung der zweiten Stufe, wozu u.a. die folgenden Änderungen gehören:

  • Unternehmer, die die Lieferung eines Gegenstandes, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, oder die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150,00, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (beispielsweise Online-Marktplatz) unterstützen, sollen so behandelt werden, als hätten sie selbst die Gegenstände erworben und geliefert (Fiktion eines Reihengeschäfts).
  • Für innergemeinschaftliche Fernverkäufe (d.h. Lieferung eines Gegenstandes an einen Nichtunternehmer, die Ware wird grenzüberschreitend innerhalb der EU transportiert und der Transport ist durch den Lieferanten veranlasst) wird eine EU-einheitliche Lieferschwelle von EUR 10.000,00 eingeführt.
  • Das im Jahre 2015 eingeführte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren („MOSS“) soll zum One-Stop-Shop („OSS“) erweitert werden. So sollen beispielsweise Unternehmer aus einem Drittland alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet zu besteuern sind, im OSS melden können. Der Fernverkauf durch Drittlands-Unternehmer und EU-Unternehmer bei Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150,00 soll im Import-One-Stop-Shop („IOSS“) gemeldet werden.


Daneben sieht der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 eine Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG („Reverse-Charge-Verfahren“) auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer vor.

Des Weiteren soll nunmehr im Umsatzsteuergesetz ausdrücklich klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO darstellt.

Darüber hinaus sollen u.a. auch die Steuerbefreiungen im Bereich „Gesundheit, Pflege und Soziales“ angepasst werden.

Das Jahressteuergesetz 2020 soll grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Der Großteil der Änderungen soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. In Bezug auf das Mehrwertsteuer-Digitalpaket wurde beschlossen, dass die Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie (frühestens) ab dem 1. Juli 2021 gelten sollen. 

Fazit

Der Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 enthält einige wichtige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer. Der vorliegende Entwurf stellt jedoch noch nicht die endgültige Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 dar. Nach der parlamentarischen Sommerpause wird weiter an der finalen Umsetzung des Gesetzes gearbeitet, sodass Änderungen des bisherigen Entwurfs möglich sind.

Wir behalten das Gesetzgebungsverfahren weiter für Sie im Blick und informieren rechtzeitig über die Änderungen im Einzelnen.

Wir beraten Sie gerne!