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Temporäre Umsatzsteuersatzsenkung: Nichtbeanstandungsregelung bei zu hohem Steuerausweis für B2B Umsätze im Juli

Veröffentlicht: 26. Juni 2020

Das 2. Corona Soforthilfe Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Bereits am 23.06.2020 hat das Bundesfinanzministerium jedoch eine zweite, überarbeitete Fassung des begleitenden Anwendungsschreibens veröffentlicht.

Vor dem Hintergrund der sehr kurzen Zeitspanne, die Unternehmern zur Umstellung ihrer Systeme verbleibt, sieht der aktuelle Entwurf eine Nichtbeanstandungsregelung für die Übergangszeit vor.

Danach muss keine Rechnungskorrektur erfolgen, wenn ein zu hoher Umsatzsteuerausweis (19% statt 16% bzw. 7% statt 5%) für Leistungen an einen anderen Unternehmer erfolgt, soweit die Leistungen im Juli 2020 ausgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer in entsprechender Höhe abgeführt wurde.

Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität ein entsprechender Vorsteuerabzug auf Grundlage des (unrichtig) ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.

Darüber hinaus enthält der überarbeitete Entwurf keine größeren Überraschungen und zielt insbesondere auf Klarstellungen und redaktionelle Änderungen ab.

Die von vielen Unternehmen gehegten Hoffnungen einer generellen Vereinfachungsregelung, insbesondere für den B2B Bereich, werden bisweilen nicht erfüllt.

Die Verabschiedung des 2. Corona Steuerhilfegesetzes wird für den 29.06.2020 erwartet. Unternehmen müssen sich daher auf eine kurzfristige Umstellung vorbereiten.

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