Zuordnung von Leistungen zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen
Veröffentlicht: 10. Dezember 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von:
Karin Korte
Damit eine bezogene Leistung dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann, muss eine Zuordnungsentscheidung getroffen und dokumentiert werden. Diese Entscheidung ist für den Vorsteuerabzug und weitere mit der Leistung zusammenhängende Sachverhalte (z. B. Steuerbefreiungen, Vorsteuerabzugsquoten) von Bedeutung. Am 17.5.2024 hat das Bundesfinanzministerium eine Verwaltungsanweisung veröffentlicht und geht darin auf die jüngste Rechtsprechung und deren Auslegung ein.
Das Bundesfinanzministerium hat am 17.5.2024 eine Verwaltungsanweisung veröffentlicht, in der die Art und Weise, wie eine Zuordnungsentscheidung für eine bezogene Leistung zu treffen ist, dargestellt wird. An den Regelungen, wann eine Eingangsleistung dem Unternehmen zugeordnet werden kann, ändert sich nichts.
Bezieht ein Unternehmer eine Eingangsleistung, die er ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten verwendet, ist diese Leistung zwingend dem Unternehmen zuzuordnen. Andersherum besteht ein Zuordnungsverbot, sofern die Leistung ausschließlich für nicht unternehmerische Tätigkeiten verwendet wird.
Für Gegenstände, die teilunternehmerisch genutzt werden, besteht ein Zuordnungswahlrecht, vorausgesetzt, die unternehmerische Verwendung beträgt mindestens 10 %.
Um die Entscheidung gegenüber der Finanzverwaltung nachvollziehbar zu machen, sind Nachweise und Dokumentationen erforderlich. In der Regel ist die Zuordnungsentscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen Gegenstand zu treffen, um über die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer entscheiden zu können. Die Dokumentation hierzu erfolgt durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Diese Handlung bzw. deren Unterlassung ist ein wichtiges Indiz für die Frage der umsatzsteuerlichen Zuordnung der bezogenen Leistung.
In der Praxis lässt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs jedoch nicht immer den Schluss auf die zutreffende Zuordnung zu. In diesem Fall sind andere, nach außen objektiv erkennbare Beweisanzeichen zulässig. Beispiele hierfür können sein:
- Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen
- betriebliche Versicherung des Gegenstandes
- bilanzielle und ertragssteuerrechtliche Behandlung des Gegenstandes
- Abschluss von Verträgen, um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen
- Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände
- Angaben in den Bauantragsunterlagen oder Bauplänen, die auf eine unternehmerische Nutzung schließen lassen
Ein Beweis durch Zeugen oder eine Parteivernehmung stellen laut Rechtsprechung keine objektiven Beweisanzeichen für die Annahme einer Zuordnung dar.
Die Beweisanzeichen sind der Finanzverwaltung innerhalb der sog. Dokumentationsfrist anzuzeigen. Diese Frist deckt sich grundsätzlich mit der gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen: regelmäßig 31. Juli des Folgejahres. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist. Entscheidungen über die Zuordnungen aus den Voranmeldungen können bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung korrigiert werden. Um solche Abweichungen nachvollziehen zu können, bedarf es einer guten Dokumentation.
PRAXIS-TIPP
Die Zuordnungsentscheidung ist eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, sollten Eingangsleistungen zeitnah dokumentiert werden. Im Zweifel sollte – zeitnah zum Leistungsbezug – eine ausdrückliche Mitteilung an die Finanzverwaltung erfolgen.
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