News Umsatzsteuerberatung

Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts bei Überweisungen

Veröffentlicht: 19. Juni 2024 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von: Karin Korte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 17.8.2023 darüber zu entschieden, zu welchem Zeitpunkt eine Überweisung vereinnahmt wird – und gleichzeitig die Umsatzsteuer entsteht.

 

Die Umsatzsteuer entsteht bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt werden.

Bei Überweisungen ist zwischen dem Anspruch auf Gutschrift, dem Anspruch auf Wertstellung und dem Anspruch aus der Gutschrift zu unterscheiden.

Strittig war die Frage, ob die Vereinnahmung eines Entgelts am Tag der Gutschrift eines Überweisungsbetrags auf dem Bankkonto erfolgt oder bereits rückwirkend mit der Wertstellung (Valutierung) der Überweisung.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 17.8.2023 nun entschieden, dass die Vereinnahmung erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vorliegt. Der BFH führt weiter aus, dass der Unternehmer über die Gegenleistung wirtschaftlich verfügen können muss, damit die Voraussetzungen für eine Vereinnahmung erfüllt sind. Eine Überweisung ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht somit erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers erfolgt.

Dies gilt auch dann, wenn die Wertstellung zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Die Wertstellung auf dem Girokonto definiert den Zeitpunkt, zu dem der Betrag zivilrechtlich zinswirksam eingebucht wird. Dies ist eine von der tatsächlichen Gutschrift unabhängige Buchung. Da es auf die tatsächliche Verfügungsmacht ankommt, kann eine Vereinnahmung nicht durch eine rückwirkende Wertstellung fingiert werden. Eine frühere Wertstellung ist für die zivilrechtliche Verzinsung relevant, nicht aber für die umsatzsteuerrechtliche Vereinnahmung.

Die Gutschrift steht dem Zahlungsempfänger, unabhängig von der Wertstellung, erst mit der Buchung der Gutschrift zur Verfügung und definiert somit den Vereinnahmungszeitpunkt.

Fazit

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 17.8.2023 Klarheit hinsichtlich der Vereinnahmung von Überweisungen geschaffen. Die Vereinnahmung erfolgt erst zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto. Für Unternehmen, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten anmelden, bedeutet dies, dass für die Erstellung von Voranmeldungen ein besonderer Fokus auf die tatsächliche Gutschrift auf dem Bankkonto zu legen ist.

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

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Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2024

Veröffentlicht: 19. Juni 2024

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