Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze
Veröffentlicht: 21. Mai 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von:
Alexander Enns
Das Bundesfinanzministerium hat am 13.2.2024 neue Informationen und Richtsätze zum Thema „Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Nutzung der Eingangsleistung“ veröffentlicht. Erläutert wird die Ermittlung der Quote der abziehbaren Vorsteuern bei Verwendung des sog. Gesamtumsatzschlüssels.
Wird eine Eingangsleistung oder -lieferung gemischt verwendet, also für Ausgangsleistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und die diesen ausschließen, erfolgt der Vorsteuerabzug quotal. Regelmäßig wird dabei die Frage diskutiert, welcher Aufteilungsschlüssel anzuwenden ist. Am 13.2.2024 hat sich das Bundesfinanzministerium im Detail zur Anwendung und Ermittlung des sog. Gesamtumsatzschlüssels geäußert. Dieser ist anzuwenden, sofern kein anderer Aufteilungsschlüssel verwendet werden kann, der ein präziseres Ergebnis liefert.
Der Gesamtumsatzschlüssel ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, zum Gesamtumsatz des Unternehmers im jeweiligen Kalenderjahr:
Umsätze mit Vorsteuerabzug (netto) : Gesamtumsatz (netto) = Gesamtumsatzschlüssel (in Prozent)
In den Zähler werden alle zum Vorsteuerabzug berechtigenden Netto-Ausgangsumsätze inklusive der steuerbaren unentgeltlichen Wertabgaben einbezogen.
Der Nenner besteht aus dem Netto-Gesamtumsatz des Unternehmers. Subventionen werden nur einbezogen, wenn diese ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der zu berücksichtigenden Ausgangsleistungen einbezogen wurden. In diesem Punkt unterscheidet sich der Gesamtumsatzschlüssel von anderen Aufteilungsschlüsseln.
Damit der Aufteilungsmaßstab nicht verfälscht wird, sind folgende Umsätze weder im Zähler noch im Nenner zu berücksichtigen:
- Umsätze aus dem Verkauf von Objekten, die zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen
- Hilfsumsätze aus Grundstücks- und Finanzgeschäften
- Umsätze im Rahmen von Kreditgeschäften, Wertpapiergeschäften und ähnliche im Rahmen des Gesetzes umsatzsteuerbefreite Umsätze, soweit diese Hilfsumsätze darstellen
- Einnahmen, die nicht umsatzsteuerbar sind (wie Geschäftsveräußerungen im Ganzen, Kapitalerträge etc.)
Die Umsätze sind jeweils nach der Steuerentstehung zu berücksichtigen. Änderungen der Bemessungsgrundlagen sind in dem Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die Änderung eingetreten ist.
Die Ermittlung des Gesamtumsatzschlüssels kann für die Aufteilung des Vorsteuerabzugs im Voranmeldungsverfahren auf vorläufiger Basis verwendet und muss in der Umsatzsteuerjahreserklärung auf den korrekten Prozentsatz berichtigt werden.
EMPFEHLUNG
Die Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel ist in Deutschland grundsätzlich nur anzuwenden, sofern keine „andere wirtschaftliche Zurechnung“ möglich ist, die zu einem genaueren Ergebnis führen würde. Zu empfehlen ist eine ausreichende Dokumentation im Hinblick auf die Wahl und die Ermittlung der Quote der abziehbaren Vorsteuern, um für eine Betriebsprüfung gewappnet zu sein.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich: