Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Ist-Versteuerers
Veröffentlicht: 10. Dezember 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von:
Karin Korte
Durch die im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 vorgesehene Neuregelung soll zukünftig der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs gesetzlich klargestellt und damit – entsprechend der Mehrwertsteuersystemrichtlinie – geregelt werden, dass das Recht des Leistungsempfängers auf einen Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Umsatzsteueranspruch aus der Leistung entsteht. Um den Zeitpunkt bestimmen zu können, soll eine neue Pflichtangabe („Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“) in den Rechnungen eingeführt werden.
Nach der bisherigen Rechtsauffassung ist ein Vorsteuerabzug – unter den übrigen Voraussetzungen –
grundsätzlich zum Zeitpunkt der Leistungsausführung möglich, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Damit ist dieser bisher unabhängig vom Zeitpunkt einer späteren Zahlung. In Anknüpfung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.2.2022 war das deutsche Umsatzsteuergesetz unionsrechtskonform anzupassen.
Nach der Neuregelung ist die Vorsteuer abziehbar, wenn der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a Umsatzsteuergesetz ausgestellte Rechnung besitzt und
- die Leistung ausgeführt worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnet, oder
- soweit eine Zahlung auf eine ausgeführte Leistung geleistet worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, oder
- soweit eine Zahlung vor Ausführung der Leistung geleistet worden ist.
Demnach ist die Vorsteuer trotz Vorliegen der übrigen Voraussetzungen noch nicht abziehbar, wenn der Leistungserbringer nach vereinnahmten Entgelten versteuert und noch keine Zahlung vom Leistungsempfänger geleistet worden ist. Unternehmer müssen somit im Rahmen des Vorsteuerabzugs prüfen, ob der leistende Unternehmer ein sog. Ist-Versteuerer ist.
In den nationalen Rechnungspflichtangaben ist bislang keine Angabe zur Besteuerungsart des Leistenden vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Änderung wird die neue Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ für den Fall eingeführt, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. So erhält der Rechnungsempfänger die notwendige Information, um den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen zu können.
Diese Pflichtangabe ist zukünftig auch in Kleinbetragsrechnungen und auch in Fahrausweisen notwendig, damit der Rechnungsempfänger den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen kann.
Die Änderungen sollen am 1.1.2028 in Kraft treten. Die neue Rechnungspflichtangabe soll erstmals für nach dem 31.12.2027 ausgestellte Rechnungen anzuwenden sein.
FAZIT
Die Neuregelung erfolgt zur Anpassung des deutschen Umsatzsteuergesetzes an die EU-Vorgaben und trägt damit zur weiteren Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts bei. Aus fiskalischer Sicht erscheint es sachgerecht, den Zeitpunkt des Vorsteueranspruchs an die Entstehung der Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung zu knüpfen. Ein Abbau von Bürokratie lässt sich an den geplanten Neuregelungen jedoch nicht erkennen.
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