Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung
Veröffentlicht: 21. Mai 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von:
Alexander Enns
Am 21.11.2023 hat der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen für die sog. innergemeinschaftliche Anschlusslieferung konkretisiert. Dabei handelt es sich um die steuerfreie Einfuhr von Gegenständen, wenn diese unmittelbar im Anschluss für eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet werden. Die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen trägt derjenige, der die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen will.
Werden Gegenstände aus dem umsatzsteuerlichen Drittlandgebiet nach Deutschland eingeführt, fällt regelmäßig Einfuhrumsatzsteuer an. Werden die eingeführten Waren im Anschluss unmittelbar durch einen Unternehmer an einen Empfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet weitergeliefert, findet sich im deutschen Umsatzsteuergesetz hierfür eine Vereinfachungsregelung, um die Waren von der Einfuhrumsatzsteuer zu befreien. Es handelt sich um die sog. innergemeinschaftliche Anschlusslieferung.
Die Beweislast für das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen trägt dabei der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und damit derjenige Unternehmer, der die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt. Der Bundesfinanzhof hat am 21.11.2023 entschieden, dass bei indirekter Stellvertretung auch der Stellvertreter als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer die notwendigen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erbringen muss.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die eingeführten Gegenstände tatsächlich zur Ausführung von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat verwendet werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Einfuhrumsatzsteuer nacherhoben werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollte der Empfänger der Anschlusslieferung bei der Inanspruchnahme feststehen und bekannt sein. Wenn für die Behörden nicht klar erkennbar ist, wer die Anschlusslieferung erhalten soll, kann die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung verwehrt bzw. nachträglich versagt und die Einfuhrumsatzsteuer nacherhoben werden.
Folgende Nachweise müssen vom Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der zuständigen Behörde erbracht werden:
- Mitteilung über die erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer im Einfuhrstaat
- Mitteilung der registrierten Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. beim unternehmensinternen innergemeinschaftlichen Verbringen die eigene registrierte Umsatzsteueridentifikationsnummer im Bestimmungsstaat
- Nachweis, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gedacht sind
Die Umsätze im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Anschlusslieferungen sind in der Umsatzsteuererklärung des Einfuhrmitgliedstaates anzugeben und in der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen. Ferner kann eine Verpflichtung zur Abgabe einer Intrastaterklärung bestehen.
PRAXISTIPP
Wenn bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittlandgebiet die Vereinfachungsregelung für die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung in Anspruch genommen werden soll, ist darauf zu achten, dass sämtliche Nachweise erbracht werden können und vor allem die Identität des Empfängers nachgewiesen werden kann, um eine rückwirkende Steuerbelastung sowie eventuelle zusätzliche Beratungskosten zu vermeiden.
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