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Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug

Veröffentlicht: 19. Juni 2024 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von: Karin Korte

Die Finanzverwaltung reagiert mit Schreiben vom 24.1.2024 auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu unentgeltlichen Wertabgaben und damit verbundenem Vorsteuerabzug.

 

Beziehen Unternehmer Leistungen, hängt die Vorsteuerabzugsberechtigung u. a. davon ab, für welche Ausgangsleistung die bezogene Leistung verwendet werden soll. Wird beabsichtigt, die bezogene Leistung für die unternehmerische Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden, ist der Unternehmer dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür forderten die Finanzverwaltung und der BFH bislang nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der bezogenen Leistung und der beabsichtigten Ausgangsleistung. Nur mittelbar verfolgte Zwecke genügten dieser Anforderung bisher nicht.

Mit einem Urteil aus 2020 änderte der BFH jedoch seine dahin gehende, einschränkende Rechtsauffassung. Der Urteilsfall betraf einen Bauunternehmer, der beabsichtigte, einen Steinbruch unternehmerisch auszubeuten. Dies wurde von der Behörde nur unter der Auflage genehmigt, dass die Erschließung des Steinbruchs auf Kosten des Unternehmers über eine öffentliche Gemeindestraße erfolgt, die anschließend unentgeltlich an die Gemeinde zu übertragen war. Genutzt wurde die Straße von dem Schwerlastverkehr im Zusammenhang mit dem Steinbruch sowie durch die Allgemeinheit.

Hierzu sowie zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigten unentgeltlichen Zuwendungen im Allgemeinen hat sich nun, drei Jahre später, die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 24.1.2024 geäußert.

Demnach ist der Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug, der unentgeltlich an einen Dritten abgegeben werden soll, nun auch zulässig, wenn hierdurch zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit ermöglicht wird, die Eingangsleistung hierfür unerlässlich und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist. Weiterhin müssen die Kosten der Eingangsleistung Bestandteil der Preiskalkulation für die Ausgangsleistungen sein. Nur insoweit reicht eine mittelbare Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus. Der Bezug einer Leistung ist insbesondere dann unerlässlich, wenn der Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit ohne diesen Leistungsbezug nicht ausüben oder fortführen könnte. Die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (z. B. einer behördlichen Auflage) allein ist hierfür nicht ausreichend.

Weiterhin stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klar, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nur dann unterbleibt, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Dies ist bei Erfüllung der o. g. Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug der Fall. Nur bei kumulativer Erfüllung aller Voraussetzungen soll es bei einer aus unternehmerischen Gründen ausgeführten unentgeltlichen Lieferung zu keiner Besteuerung kommen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für den Vorsteuerabzug aus Erschließungsmaßnahmen sieht das BMF keinen Änderungsbedarf an seinem diesbezüglichen Schreiben vom 7.6.2012, da in diesen Fällen die unentgeltliche Weitergabe von Leistungen regelmäßig zu einem unversteuerten Endverbrauch führen würde.

Fazit

Der Anwendungsbereich des BFH-Urteils wurde durch das BMF stark eingeschränkt. In vielen Fällen wird der Vorsteuerabzug auch weiterhin an einer der genannten Voraussetzungen scheitern.

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

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Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2024

Veröffentlicht: 19. Juni 2024

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