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Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen von Tankkartenmodellen

Veröffentlicht: 27. Mai 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2025
Von: Alexander Enns, Cedric Nielbock

Die umsatzsteuerliche Einordnung von Tankkartenmodellen war über Jahre hinweg durch Unsicherheiten geprägt. Zentral war stets die Frage, ob es sich bei den Tankkartenmodellen um eine Kette von Kraftstofflieferungen oder um Finanzierungsdienstleistungen vom Tankkartenaussteller an den Tankkartenverwender handelte. Am 21.1.2025 hat das Bundesfinanzministerium nunmehr Klarheit geschaffen.

 

Im Rahmen einer Fahrzeugüberlassung wird dem Fahrzeugnutzer in der Regel eine Tankkarte zur Verfügung gestellt, mit der er das Fahrzeug betanken kann. Dabei erwirbt der Fahrzeugnutzer den Kraftstoff nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Unternehmens, das die Tankkarte ausgibt. Seit geraumer Zeit besteht Unsicherheit darüber, ob es sich hierbei um eine Kette von Kraftstofflieferungen oder um Finanzierungsdienstleistungen vom Tankkartenaussteller an den Tankkartenverwender handelt. Am 21.1.2025 hat die Bundesfinanzverwaltung seine Verwaltungsanweisung aktualisiert und so Klarheit geschaffen.

Die Finanzverwaltung übernimmt die Kriterien zur Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen nunmehr einheitlich für alle Tankkartensysteme – nicht nur im Leasingbereich. Ein Reihengeschäft über Kraftstofflieferungen (Lieferkette) von der Mineralölgesellschaft über den Tankkartenaussteller an den Tankkartenverwender wird unter den folgenden Voraussetzungen anerkannt:

  • Das Fahrzeug muss im Namen und auf Rechnung des Tankkartenausstellers betankt werden, was durch Einsatz einer entsprechend bedruckten Tankkreditkarte erfüllt werden kann.
  • Der Aussteller darf die Betankung, z. B. durch Sperrung der Tankkreditkarte, nicht untersagen.
  • Das Entgelt für den Kraftstoff wird auf jeder Lieferstufe zwischen den beteiligten Parteien gesondert vereinbart. Jeder Lieferer trägt auf seiner Lieferstufe das Risiko des Zahlungsausfalls.
  • Schadensersatzansprüche bei Leistungsstörungen (z. B. Motorschädigung durch den getankten Kraftstoff) müssen jeweils zwischen den direkten Beteiligten geregelt werden.
  • Es darf keine gesonderte Kredit- oder Verwaltungsvereinbarung über den Kraftstoff bestehen.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird von einem Finanzierungsgeschäft zwischen Tankkartenaussteller und -verwender ausgegangen. Das Finanzierungsgeschäft ist eine umsatzsteuerbefreite Kreditgewährung mit der Folge, dass Umsatzsteuer nicht zu erheben und ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Eine Kraftstofflieferung liegt in einem solchen Fall lediglich zwischen der Mineralölgesellschaft und dem Verwender der Tankkarte vor.

EMPFEHLUNG

Unternehmen, die Tankkartensysteme einsetzen – sei es im Rahmen von Leasingverhältnissen, Konzernstrukturen oder eigenständigen Geschäftsmodellen –, sollten ihre Vertrags- und Abrechnungsstrukturen anhand der obigen Kriterien überprüfen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

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Steuern & Wirtschaft
aktuell 2-2025

Veröffentlicht: 26. Mai 2025

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