Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz und Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024
Veröffentlicht: 19. Juni 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von:
Karin Korte
Am 27.3.2024 ist das sog. Wachstumschancengesetz endlich in Kraft getreten. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick zu den daraus entstehenden wesentlichen Änderungen in der Umsatzsteuer. Neue gesetzliche Änderungen liegen derweil bereits im Entwurf vor.
Die wohl weitreichendste Änderung betrifft die in anderen Ländern bereits implementierte Einführung der elektronischen Rechnung: Ab dem 1.1.2025 wird eine verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen für steuerpflichtige inländische Umsätze zwischen inländischen Unternehmern eingeführt. Es gibt jedoch Übergangsregelungen. So dürfen bis Ende 2026 alle Unternehmen und im Jahr 2027 Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis zu 800.000 € noch Papier- oder PDF-Rechnungen stellen. Ab dem 1.1.2028 wird eine E-Rechnungsstellung nach der CEN-Norm 16931 (z. B. ZUGFeRD und XRechnung) generell verpflichtend. Bis dahin sind auch andere elektronische Rechnungen zulässig, wenn eine Übermittlung im elektronischen Datenaustausch erfolgt.
Unabhängig von den Übergangsfristen zur Rechnungsstellung müssen Unternehmer jedoch bereits ab dem 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Die Bestrebungen zur Einführung einer elektronischen Rechnung auf europäischer Ebene sollen dagegen noch bis Juli 2030 auf sich warten lassen, so der aktuell vorliegende Vorschlag der EU-Kommission zur Initiative „VAT in the Digital Age“, der noch im Juni verabschiedet werden soll.
Ferner ergeben sich die folgenden Änderungen:
- Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird ab dem Jahr 2025 von 1.000 € auf 2.000 € erhöht. Ursprünglich war die Änderung bereits für 2024 geplant.
- Kleinunternehmer sind ab dem Jahr 2024 im Regelfall von der Übermittlung von Umsatzsteuerjahreserklärungen befreit.
- Die Jahresumsatzgrenze für die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wurde ab dem Jahr 2024 von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.
- Die Übertragung von Emissionszertifikaten fällt ab dem 1.4.2024 unter die Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (sog. Reverse-Charge-Verfahren).
Weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 liegen im Entwurf bereits vor. Insbesondere hervorzuheben sind dabei die beabsichtigte Anhebung der Kleinunternehmergrenze sowie die Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für Kleinunternehmer in anderen Mitgliedstaaten. Ferner sind Änderungen im Bereich der Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen und sportliche Veranstaltungen vorgesehen sowie im Hinblick auf die Ortsbestimmungsregelung bei virtuellen Veranstaltungen oder Tätigkeiten. Neu eingeführt werden soll eine Unterscheidung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, je nachdem ob der Rechnungsaussteller seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten besteuert. Über die vorgenannten und weiteren beabsichtigten Änderungen werden wir Sie in den folgenden Ausgaben auf dem Laufenden halten.
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Die Einführung der E-Rechnung geht einher mit den Bestrebungen zur Einführung der E-Rechnung auf europäischer Ebene. Unternehmen werden sich daher in den nächsten Monaten intensiv mit der Digitalisierung des
Rechnungserstellungsprozesses auseinandersetzen müssen.
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