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Umsatzsteuer bei vorzeitiger Kündigung eines Werkvertrags

Veröffentlicht: 27. Mai 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2025
Von: Maren Diemel, Cedric Nielbock

Wird ein Werkvertrag vorzeitig gekündigt, ist zwischen den Parteien oftmals strittig, wie die daraus resultierenden Zahlungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind und ob ein Teil der Vergütung einen nicht steuerbaren Schadensersatz darstellt. Der Europäische Gerichtshof entschied am 18.11.2024, dass insgesamt eine steuerpflichtige Vergütung vorliegt, und hat damit für Klarheit gesorgt.

 

Im Rahmen eines Werkvertrags schuldet der Werkvertragsnehmer das fertige Werk. Der Besteller wiede­rum schuldet die vertragliche Vergütung. Kommt es nun zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags, bleibt der Anspruch des Leistenden auf Vergütung zunächst unberührt, er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Aufhebung des Vertrags erspart. Im Anschluss wird das Eigentum am teilfertigen Werk übertragen. Umsatzsteuerlich kommt es zum Leistungsaustausch des teilfertigen Werks. Bei dem Teil der Vergütung, der auf die Kompensation der entstandenen Mehrkosten des Auftragsnehmers entfällt, ist oft strittig, ob es sich um einen nicht steuerbaren Schadensersatz handelt und folglich die Abrechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen muss.

Am 18.11.2024 entschied der Europäische Gerichtshof, dass der durch den Besteller zu zahlende Gesamtbetrag als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt anzusehen ist. Die Richter führten dazu an, dass der Auftragnehmer dem Leistungsempfänger den Empfang der Leistung ermöglicht habe, bereits mit den Arbeiten begonnen hatte und bereit war, sie auch fertigzustellen. Zudem sei der zu zahlende Betrag unmittelbar mit der Leistung zusammenhängend und sichere dem Dienstleister die vereinbarte Mindestvergütung. Damit gab es keinen Raum für einen nicht steuerbaren Schadensersatz.

HINWEIS

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bietet insbesondere für Besteller eines Werks Rechtssicherheit in Bezug auf einen möglichen Vorsteuerabzug. Da das Urteil bisher nicht der deutschen Verwaltungsauffassung entspricht, sollte eine Risikoabwägung im Einzelfall erfolgen und die Rechtsprechung zu diesem Thema weiter beobachtet werden.

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Steuern & Wirtschaft
aktuell 2-2025

Veröffentlicht: 26. Mai 2025

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