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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Veröffentlicht: 10. Dezember 2024 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von: Karin Korte

Das Bundesfinanzministerium hat am 12.6.2024 wichtige Änderungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und zum Vorsteuerabzug für juristische Personen des öffentlichen Rechts veröffentlicht. Diese Neuerungen betreffen vor allem die Anwendung der neuen Regelungen zur Unternehmereigenschaft und die spezifischen Regelungen für den Vorsteuerabzug.

 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu definiert. Die Neuregelungen traten grundsätzlich am 1.1.2017 in Kraft. Der Anwendungszeitpunkt wurde aber durch Übergangsregelungen bis zum 31.12.2024 verlängert. Laut dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vom 5.6.2024 ist eine weitere Verlängerung dieser Regelung um zwei Jahre, also bis zum 31.12.2026, geplant.

Am 12.6.2024 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium eine umfangreiche Verwaltungsanweisung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand.

Danach gelten für den Vorsteuerabzug von juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorrangig die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Dabei ist entscheidend, ob die Eingangsleistungen für unternehmerische oder nicht unternehmerische Tätigkeiten bezogen werden. Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Eingangsleistungen für unternehmerische Zwecke genutzt werden, also für Tätigkeiten, die zu steuerpflichtigen Umsätzen führen. Es gilt zu beachten, dass der Vorsteuerabzug für einheitliche Gegenstände nur möglich ist, wenn diese zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts eine genaue Zuordnung der Eingangsleistungen vornehmen müssen. Es muss ermittelt werden, ob eine Leistung vollständig für unternehmerische Tätigkeiten oder gemischt, also sowohl für unternehmerische als auch für nicht unternehmerische Tätigkeiten verwendet wird. Bei gemischter Verwendung (teilunternehmerische Nutzung) ist der Vorsteuerabzug nur im Umfang der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung möglich. Die restlichen Vorsteuerbeträge, die auf den nicht unternehmerischen Bereich entfallen, sind nicht abzugsfähig.

Aufgrund der komplexen Tätigkeitsstruktur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sieht die Verwaltungsanweisung spezielle Vereinfachungsregelungen zur Aufteilung der Vorsteuern vor. Diese Regelungen sind notwendig, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts häufig sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Aufgaben erfüllen. Für die sachgerechte Aufteilung können alternative Methoden angewendet werden, sofern eine Ermittlung der Verwendungsverhältnisse im Einzelfall besondere Schwierigkeiten mit sich bringt. Die Regelung sieht hinsichtlich des Anwendungszeitraums besondere Voraussetzungen vor. Beispielsweise ist ein Methodenwechsel lediglich zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

Analog zum Umsatzschlüssel ermittelt der Einnahmeschlüssel den abzugsfähigen Vorsteueranteil anhand der Einnahmeverhältnisse. Hierbei werden die unternehmerischen Einnahmen den Gesamteinnahmen gegenübergestellt. Dies bietet eine pragmatische Lösung, da es die Differenzierung zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts vereinfacht und den Verwaltungsaufwand reduziert.

Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts nur einen geringen unternehmerischen Bereich (steuerpflichtiger Vorjahresumsatz nicht mehr als 45.000 €), kann alternativ ein pauschaler Prozentsatz für den Vorsteuer­abzug angewandt werden, um den administrativen Aufwand zu reduzieren. Dieser Satz bestimmt sich nach dem Verhältnis der Gesamtausgaben vermindert um die Personalausgaben und einen 20 %igen Unsicherheitsabschlag zu den Gesamtausgaben (inklusive der Personalausgaben). Das Ergebnis wird auf den Umsatz angewandt und stellt den pauschalen Vorsteuerabzug dar.

Die Regelungen gelten auch für Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder. Bei zentralen Beschaffungen muss durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass der Vorsteuer­abzug korrekt auf die verwendenden Einheiten aufgeteilt wird.

HINWEIS

Die neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums vom 12.6.2024 bringen einige Änderungen und Herausforderungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit sich. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen und ggf. organisatorische Anpassungen vorzunehmen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2024

Veröffentlicht: 10. Dezember 2024

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