Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach dem Jahressteuergesetz 2024
Veröffentlicht: 10. Dezember 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von:
Karin Korte
Die Reform der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen findet nun im Jahressteuergesetz 2024 eine vorläufige, wenn auch nicht zufriedenstellende Lösung. Die Anpassung an EU-Vorgaben sorgt für eine Änderung des § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz, wonach in Zukunft der Anwendungsbereich ausgeweitet wird. Mit der Beibehaltung des Bescheinigungsverfahrens hat eine große bürokratische Hürde jedoch weiterhin Bestand.
Im Umsatzsteuerrecht ist mit der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen ein Schritt getan, den § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz an unionsrechtliche Vorgaben anzupassen. Nun gilt die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Umsatzsteuergesetz für „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“. Unter die Steuerbefreiung fallen somit ab dem 1.1.2025 auch steuerbare Bildungsleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, die mit solchen Aufgaben betraut sind. Umfasst sind insbesondere Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen oder staatliche Hochschulen i. S. d. § 1 Hochschulrahmengesetz betreiben.
Eine bürokratische Hürde behält der Gesetzgeber jedoch bei, welche dem Vorbild des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j Mehrwertsteuersystemrichtlinie so nicht zu entnehmen ist: Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die o. g. Einrichtungen „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“. Im ursprünglichen Regierungsentwurf war das sog. Bescheinigungsverfahren gänzlich gestrichen worden.
Außerdem betrifft die Steuerbefreiung auch „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“. Privatlehrer sind hierbei ausschließlich natürliche Personen, die in eigener Person, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung Unterrichtsleistungen erbringen.
Insgesamt ist die neue Ausgestaltung des § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz zu begrüßen: Der Tatbestand ist deutlich weiter gefasst als zuvor. Die Beibehaltung des Bescheinigungsverfahrens sorgt in Zukunft allerdings weiterhin für bürokratischen Ärger. Zudem führt die zeitnahe Anwendung der Neuregelungen zum 1.1.2025 für die betroffenen Anbieter sowie für die zuständigen Landesbehörden zu vermeidbarem Bürokratiestress zum Jahresende.
PRAXISTIPP
Alle Anbieter von Bildungsleistungen sollten ihren Leistungskatalog auf die Neuregelung hin überprüfen und ggf. anpassen.
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