Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter an die Gesellschaft
Veröffentlicht: 19. Juni 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von:
Karin Korte
Am 12.10.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft gefällt. Das Urteil befasst sich insbesondere mit der Frage, ob die Errichtung eines Gebäudes durch einen Gesellschafter für die Zwecke der Gesellschaft eine steuerbare und entgeltliche Leistung darstellt, selbst wenn die spätere Nutzung des Gebäudes unentgeltlich erfolgt.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Personengesellschaft, die auf ihrem Gelände eine Windenergieanlage betrieb und im Rahmen eines Forschungsprojekts ein Batteriegebäude errichtete. Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hatte sich verpflichtet, ein Gebäude für die Speicherung von Windenergie zu errichten. Die Kosten der Errichtung sollten dabei bis zu einem Betrag von 500.000 € von der Klägerin getragen werden, während die darüber hinausgehenden Kosten von der eigens gegründeten Projektgesellschaft übernommen wurden.
Die Klägerin machte die Vorsteuer für die Baukosten geltend, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein gab der Klägerin zunächst recht, da die Errichtung des Gebäudes eine Voraussetzung für den Betrieb der Windenergieanlage und damit eine unternehmerische Tätigkeit der Klägerin sei.
Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Der BFH stellte klar, dass die Errichtung des Gebäudes durch die Klägerin eine steuerbare und entgeltliche Leistung darstellt, die der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung vorgeschaltet ist.
Nach Ansicht des BFH liegt eine entgeltliche sonstige Leistung vor, wenn der Gesellschafter für die Gesellschaft ein speziell auf deren Bedürfnisse zugeschnittenes Gebäude errichtet und die Baukosten nur teilweise selbst trägt, während die Gesellschaft die Mehrkosten übernimmt. Diese sog. „Bebauungsleistung“ stellt einen steuerbaren Umsatz dar, da die Gesellschaft als Leistungsempfängerin einen konkreten Vorteil erhält.
Der BFH betonte, dass die Regelungen zur Mindestbemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen auch auf Leistungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft anwendbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Leistung teilweise unentgeltlich erbracht wird, wie es bei der Kostendeckelung der Fall war.
Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen innerhalb von Personengesellschaften. Es verdeutlicht, dass auch scheinbar unentgeltliche Leistungen, die durch vertragliche Vereinbarungen und Kostenteilungen wirtschaftlich entgeltlich sind, als steuerbar anzusehen sind.
Für Gesellschafter bedeutet dies, dass sie die umsatzsteuerlichen Folgen solcher Leistungen sorgfältig prüfen und dokumentieren müssen, um spätere steuerliche Nachteile zu vermeiden. Insbesondere bei der Errichtung von Gebäuden oder Anlagen, die sowohl unternehmerischen als auch gemeinschaftlichen Zwecken dienen, ist eine detaillierte vertragliche Regelung erforderlich, um Klarheit über die steuerliche Behandlung zu schaffen.
Beachte
Das getroffene Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung und Dokumentation von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen und deren steuerlichen Implikationen. Personengesellschaften und ihre Gesellschafter sollten daher ihre Verträge und Vereinbarungen im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung sorgfältig gestalten und regelmäßig überprüfen.
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