Schreiben des BMF vom 9.10.2023 zur Fiskalvertretung
Veröffentlicht: 19. Juni 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von:
Karin Korte
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben umfassend zur Fiskalvertretung geäußert. Dabei decken sich die Aussagen größtenteils mit der bisherigen Auffassung.
Seit 1997 können ausländische Unternehmer in Deutschland einen Fiskalvertreter bestellen. Dies erspart die umsatzsteuerliche Registrierung sowie die Erfüllung umsatzsteuerlicher Deklarationspflichten.
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer
- weder im umsatzsteuerrechtlichen Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) genannten Gebiete (Freihäfen) seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat,
- nur steuerfreie Umsätze in Deutschland ausführt und
- keine deutschen Vorsteuerbeträge abziehen kann.
Der wohl bedeutendste Anwendungsfall für die Fiskalvertretung ist die steuerfreie Einfuhr, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung oder ein innergemeinschaftliches Verbringen anschließt (sog. Verfahren 42).
Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurden die gesetzlichen Vorschriften zur Fiskalvertretung geändert. In § 22b UStG, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters geregelt sind, wurden folgende Regelungen aufgenommen:
- Der Fiskalvertreter hat auch quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Bisher musste der Fiskalvertreter nur eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
- Neu eingeführt wurde auch die Verpflichtung, dass der Fiskalvertreter mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine Aufstellung einzureichen hat. Die Aufstellung zeigt die vertretenen Unternehmer und deren Besteuerungsgrundlagen.
- Der Fiskalvertreter ist auch zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen nach den Vorgaben des § 18a UStG verpflichtet. Zwar hatte der Fiskalvertreter auch zuvor Zusammenfassende Meldungen abzugeben. Das Gesetz sah jedoch keine explizite Bezugnahme auf § 18a UStG vor und war damit nicht eindeutig.
Das BMF hat sich in einem Schreiben vom 9.10.2023 umfassend zur Fiskalvertretung geäußert. Aus inhaltlicher Sicht entspricht das neue BMF-Schreiben in großen Teilen dem alten BMF-Schreiben aus 1999. Einige Punkte lassen jedoch aufhorchen. So führt das BMF-Schreiben nun aus, dass beim Fiskalvertreter eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen möglich ist. Da die Fiskalvertretung bei Ausführung steuerpflichtiger Umsätze ausgeschlossen ist, sollte dies eigentlich nicht möglich sein.
Das ursprüngliche BMF-Schreiben zur Fiskalvertretung aus 1999 wird aufgehoben. Es ist zu begrüßen, dass mit dem neuen BMF-Schreiben die Erläuterungen zur Fiskalvertretung nun auch in den Umsatzteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgenommen worden sind.
Fazit
Das BMF hat sich endlich zur Gesetzesänderung bei der Fiskalvertretung im Jahr 2020 geäußert. In großen Teilen entspricht das BMF-Schreiben dem vorherigen BMF-Schreiben aus 1999.
Bei den Pflichten des Fiskalvertreters ist das BMF-Schreiben kritisch zu hinterfragen: Der Fiskalvertreter übernimmt die umsatzsteuerrechtlichen Erklärungs- und Meldepflichten seines Auftraggebers. Er kann daher nur in Ausnahmefällen als Steuerschuldner herangezogen werden.
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