Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung
Veröffentlicht: 19. Juni 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von:
Karin Korte
Auf Basis eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung Stellung genommen.
Der EuGH hat bereits im Jahr 2022 eine Entscheidung über die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Schadensregulierung getroffen. Das Urteil bezog sich auf die Frage, ob Leistungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung als Beratungsleistungen gelten und ggf. der besonderen Ortsbestimmungsregel unterliegen, sofern diese an Nichtunternehmer erbracht werden, die ihren Wohnsitz im Drittlandsgebiet haben.
Demnach gehören die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung nicht zu den Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren sowie Anwälten und nicht zu sonstigen ähnlichen Dienstleistungen wie der Datenverarbeitung und der Überlassung von Informationen.
In diesem Zusammenhang hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.
Das BMF stellt klar, dass eine Beratungsleistung auszuschließen ist, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt, wie z. B. bei der Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung im Fall der Schadensregulierung.
Leistungen im Rahmen einer Anwaltstätigkeit zielen auf die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten ab, was im Allgemeinen in einem Kontext der Auseinandersetzung stattfindet.
Fazit
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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