News Umsatzsteuerberatung

Leistungsort bei der Ausgabe von Auszügen aus öffentlichen Registern

Veröffentlicht: 10. Dezember 2024 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von: Karin Korte

Mit Schreiben vom 24.7.2024 nimmt das Bundesfinanzministerium zur Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von Grundbuchauszügen und Auszügen aus anderen öffentlichen Registern Stellung und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

 

Hintergrund der Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium ist die zwischenzeitlich für jeden bestehende Möglichkeit, das gemeinsame Registerportal der Länder, das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie z. T. das Vereinsregister bundesweit in elektronischer Form einzusehen und Auszüge abzurufen. Zudem besteht in jedem Land die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Neben der kostenfreien Einsichtnahme ist auch die Beantragung von einfachen kostenpflichtigen Grundbuch- bzw. Registerauszügen möglich. Diese einfachen Grundbuch- und Registerauszüge können sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form von allen beim Grundbuchamt bzw. Registergericht geführten Rechtsträgern ausgegeben werden.

Bei der Ausgabe von einfachen oder beglaubigten/amtlichen Grundbuchauszügen stellt das Grundstück nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums einen zentralen und wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung dar. Sie gilt deshalb nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz dort als ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Dies gilt auch in Fällen, in denen die einfachen Grundbuchauszüge elektronisch übermittelt werden können. Eine Steuerbarkeit in Deutschland kann sich demnach nur für in Deutschland belegene Grundstücke ergeben.

Bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern besteht jedoch kein Grundstücksbezug. Der Ort der Dienstleistung ist deshalb in diesen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuergesetz zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Leistungsortes sind in diesen Fällen somit die Eigenschaften des Leistungsempfängers (z. B. Unternehmer oder Nichtunternehmer) und je nach Konstellation auch der Unternehmens- oder Betriebsstättensitz des leistenden Unternehmers oder des Leistungsempfängers.

Entsprechende Ausführungen wurden in Abschn. 3a.3 Abs. 9 Nr. 9 Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen.

FAZIT

Die Regelungen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

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Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2024

Veröffentlicht: 10. Dezember 2024

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