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Läutet die Abschaffung des vorletzten Freihafens das Ende der deutschen Freihafenregelung ein?

Veröffentlicht: 10. Dezember 2024 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von: Karin Korte

Die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG (Betreiberin des Freihafens Cuxhaven) stellte einen Antrag auf Aufhebung der Freizone Cuxhaven, der Berücksichtigung in dem „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften“ fand. Im Falle des – wahrscheinlichen – Inkrafttretens ist fraglich, welche zoll-/umsatzsteuerlichen Folgen die zum 1.1.2026 vorgesehene Aufhebung des Freihafens (der Freizone) Cuxhaven hätte und wie sich die Aufhebung auf den Fortbestand der deutschen Freihafenregelung auswirkt.

 

Gemäß Art. 243 UZK können Mitgliedstaaten Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen, die dann vom übrigen Zollgebiet abgegrenzt sind. Deutschland bestimmte seine Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven zu Freizonen. Aus Drittländern in die Freizonen verbrachte Waren können dort ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben gelagert, aber auch be- oder verarbeitet oder in ein weiteres besonderes Zollverfahren überführt werden.

Da das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven mittlerweile nicht mehr in einem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung steht, beantragte die Freihafenbetreiberin die Aufhebung der Freizone, was einer gesetzlichen Grundlage bedurfte.

Mit einer Aufhebung der Freizone Cuxhaven wären u. a. folgende umsatzsteuer-/zollrechtliche Konsequenzen zum 1.1.2026 verbunden:
Der bisher abgegrenzte Teil wird zum regulären Zollgebiet der Union. Für Ware, die ab der Aufhebung der Freizone aus dem Drittland in das Gebiet des ehemaligen Freihafens verbracht wird, sind die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen bei Wareneingang in das Zollgebiet der Union anzuwenden.

Umsatzsteuerrechtlich wird das Gebiet vom Ausland (Drittland) zum Inland. Lieferungen in das Gebiet sind keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen mehr. Mit Wegfall der Freihafenregelung wird eine Lieferung mit Versendungsbeginn im Inland und Ende auf dem (zukünftig ehemaligen) Freihafengelände mangels Befreiung zu einer steuerpflichtigen Inlandslieferung. B2B-Dienstleistungen an im ehemaligen Freihafen ansässige Unternehmer sind künftig im Inland steuerbar.

Es stellt sich die Frage, welche Lösungsansätze/Alternativstrategien den bisherigen Nutzern des Freihafens Cuxhaven offenstehen. Dass die rein örtliche Verlagerung von Cuxhaven in den Freihafen Bremerhaven ein Unternehmen langfristig davor schützen kann, sein bisheriges Freihafen-Geschäftsmodell anpassen zu müssen, ist zweifelhaft, da perspektivisch auch der Betreiber des Freihafens Bremerhaven aus denselben (wirtschaftlichen) Gründen eine Aufhebung der von ihm betriebenen Freizone beantragen könnte, was das Ende der deutschen Freihafenregelung bedeuten würde.

Alternativ eröffnet z. B. das Zolllagerverfahren die Möglichkeit, Drittlandswaren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in die EU zu verbringen.

FAZIT

Es ist wahrscheinlich, dass die Freizonen-Aufhebung in der finalen Gesetzesfassung enthalten sein wird, sodass Unternehmen, die bisher die Freizone Cuxhaven nutzen, überprüfen sollten, ob ihre zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Prozesse (bzw. bisherigen Geschäftsmodelle) anzupassen sind. Alternativ zum Freihafenmodell bietet sich z. B. der Betrieb bzw. die Nutzung eines deutschen Zolllagers an.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2024

Veröffentlicht: 10. Dezember 2024

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