Klarstellungen zur festen Niederlassung im Mehrwertsteuerrecht
Veröffentlicht: 10. Dezember 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von:
Karin Korte
Am 13.6.2024 entschied der Europäische Gerichtshof erneut zur Auslegung des Begriffs der festen Niederlassung im Mehrwertsteuer-recht und bietet wichtige Klarstellungen für Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union erbringen oder empfangen.
Eine feste Niederlassung im Sinne des europäischen Mehrwertsteuerrechts ist jede Einrichtung eines Unternehmens, die nicht der Hauptsitz ist. Sie muss über einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine angemessene Struktur verfügen. Zudem muss die Niederlassung personell und technisch so ausgestattet sein, dass sie Dienstleistungen empfangen und für ihren eigenen Bedarf nutzen kann.
Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob ein deutsches Konzernunternehmen, das von einem anderen europäischen Konzernunternehmen Dienstleistungen bezieht, dort über eine feste Niederlassung verfügt und sich im Ausland für Umsatzsteuerzwecke registrieren müsste. Der Europäische Gerichtshof verneinte dies am 13.6.2024 und entschied, dass folgende Bedingungen erfüllt sein müssen, um von einer festen Niederlassung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts sprechen zu können:
- Die bloße Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe und das Bestehen eines Dienstleistungsvertrags zwischen den Unternehmen reichen nicht aus, um das Vorliegen einer festen Niederlassung zu begründen.
- Eine feste Niederlassung setzt voraus, dass das empfangende Unternehmen über eine hinreichend beständige personelle und technische Ausstattung verfügt, die es ihm ermöglicht, die Dienstleistungen zu empfangen und für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen.
- Die tatsächlichen wirtschaftlichen und geschäftlichen Gegebenheiten sind bei der Beurteilung einer festen Niederlassung entscheidend. Administrative oder unterstützende Tätigkeiten allein genügen nicht.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätigt somit die bisherige Rechtsauffassung. Unternehmen sollten dennoch ihre Strukturen und Vertragsverhältnisse im Hinblick auf die neuen Kriterien überprüfen:
- Stellen Sie sicher, dass die Dienstleistungsverträge den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs entsprechen und keine unnötigen Risiken für steuerliche Registrierungspflichten in anderen Mitgliedstaaten entstehen.
- Dokumentieren Sie die tatsächliche Nutzung der personellen und technischen Ausstattung sorgfältig, um im Falle einer Prüfung durch die Steuerbehörden gut vorbereitet zu sein.
- Lassen Sie sich von Experten beraten, um Ihre Geschäftsprozesse an die neuen Anforderungen anzupassen und mögliche steuerliche Risiken zu minimieren.
FAZIT
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.6.2024 bringt wichtige Klarstellungen für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung im Mehrwertsteuerrecht. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre grenzüberschreitenden Strukturen und Dienstleistungsverträge den Anforderungen entsprechen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Eine sorgfältige Prüfung und Anpassung der bestehenden Geschäftsprozesse sind unerlässlich.
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