Kippt der Europäische Gerichtshof das Aufteilungsgebot auch im Hotelgewerbe?
Veröffentlicht: 10. Dezember 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von:
Karin Korte
Gleich drei Verfahren hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, die bei Hoteliers die Hoffnung schüren, dass das scheinbar antiquierte Aufteilungsgebot bald dem Grundsatz der Einheitlichkeit weichen könnte.
Seit 2010 gilt im deutschen Umsatzsteuerrecht für kurzfristige Übernachtungen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent; für klassische Nebenleistungen, die mit einer Hotelübernachtung einhergehen (können), wie Frühstück, Sauna oder Parkplatz, gilt hingegen der Regelsteuersatz von 19 Prozent.
In der jüngeren Vergangenheit, genauer gesagt im Jahr 2018, begann mit dem sog. Stadion-Amsterdam-Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine allgemeine Abkehr vom Aufteilungsgebot hin zu einer einheitlichen Betrachtung von Leistungen mit dem Ergebnis, dass eine in Rede stehende Hauptleistung auch sämtlichen mit ihr verbundenen Nebenleistungen das Gepräge gibt.
In 2023 schloss sich auch der Bundesfinanzhof der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs an, als ein Stallgebäude und eine fest installierte Betriebsvorrichtung (Putenaufzuchtanlage) gemeinsam an einen Landwirt verpachtet wurden und diese Leistungen trotz heimischen Aufteilungsgebots insgesamt als eine wirtschaftliche Gesamtleistung angesehen und folglich unter die Umsatzsteuerfreiheit für Immobilienvermietungen subsumiert wurden. Im Ergebnis teilt nach dieser Sichtweise eine unselbstständige Nebenleistung das umsatzsteuerliche „Schicksal“ der Hauptleistung.
Infolgedessen gehen aktuell die Prognosen der Literatur dahin, dass auch in der Hotelbranche von einer Abkehr vom Aufteilungsgebot ausgegangen wird, sodass künftig gelten könnte: Ohne Übernachtung kein Frühstück, keine Sauna und kein Parkplatz! Sollte sich diese Prognose bewahrheiten und urteilt der Europäische Gerichtshof in allen drei Beschlussvorlagen gegen das Aufteilungsgebot, dürfte jegliche mit einem Hotelaufenthalt verbundene Nebenleistung mit dem gleichen, d. h. reduzierten Steuersatz für Übernachtungsleistungen, die im Vordergrund stehen, bedacht werden.
FAZIT/HANDLUNGSEMPFEHLUNG
Für die Hotelbranche bedeutet dies, nun zu hoffen, aber gleichzeitig auch zu handeln, denn es sollte schnellstmöglich gegen „offene“ Umsatzsteuerbescheide der Vergangenheit mit Hinweis auf die Vorlagen des Europäischen Gerichtshofs Einspruch eingelegt und ein Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt werden.
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