Keine Umsatzsteuerbarkeit von Innenumsätzen im Organkreis
Veröffentlicht: 27. August 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Von:
Karin Korte,
Prof. Dr. Eginhard Werner
Der Europäische Gerichtshof hat am 11.7.2024 die deutsche Rechtslage zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft bestätigt, auch wenn keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug des Organträgers besteht, und damit Rechtssicherheit für steueroptimierte Gestaltungen im Unternehmensverbund geschaffen.
Seit Jahren steht die umsatzsteuerliche Organschaft im Fokus richterlicher Rechtsprechung – und das auch vor dem Hintergrund der Europarechtskonformität der deutschen Rechtsanwendung. Dabei sind gerade sog. nicht steuerbare Innenumsätze zwischen den Unternehmen des Organkreises für viele Unternehmensstrukturen im Ergebnis vorteilhaft. Vor allem in Branchen, in denen manche Mitglieder des Organkreises nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Für die innerorganschaftliche Verrechnung der Leistungsbeziehungen sind die vereinbarten Vergütungen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Der Europäische Gerichtshof bestätigte am 1.12.2022 die deutsche Regelung zum Unternehmer in umsatzsteuerlichen Organschaftsfällen als unionsrechtskonform. Es bleibt daher bei der bisherigen Rechtsanwendung in Deutschland, wonach der Organträger als einziger Unternehmer bestimmt wird, während die Organgesellschaften (umsatzsteuerlich) unselbstständig sind. Bei bestehender Organschaft sind daher dem Organträger als einzigen Unternehmer alle umsatzsteuerlich relevanten Transaktionen des gesamten Organkreises zuzurechnen.
Der Bundesfinanzhof hatte vor dem Hintergrund der Urteile vom 1.12.2022 dem Europäischen Gerichtshof weitere Fragen vorgelegt, um zu klären, ob die entgeltlichen Leistungen zwischen Unternehmen innerhalb des Organkreises weiterhin als nicht steuerbar behandelt werden können. Dies bestätigte der Europäische Gerichtshof am 11.7.2024. Demnach bleibt es dabei, dass die Innenleistungen zwischen den Organgesellschaften und gegenüber dem Organträger im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar sind.
HINWEIS
Innerorganschaftliche Leistungsverrechnungen sind bei umsatzsteuerlicher Organschaft weiterhin nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, auch wenn der Empfänger dieser innerorganschaftlichen Leistungsbeziehungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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