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Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei fehlendem Hinweis auf ein Dreiecksgeschäft

Veröffentlicht: 20. Mai 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von: Cedric Nielbock

Der Bundesfinanzhof entschied am 17.7.2024, dass Korrekturen von Rechnungen keine Rückwirkung entfalten, wenn auf den ursprünglichen Rechnungen nicht korrekt auf die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte hingewiesen wurde. Diese Vereinfachungsregelung ermöglicht es, die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer im Reihengeschäft zu übertragen und eine umsatzsteuerliche Registrierung des Zwischenhändlers im Bestimmungsland der Ware zu vermeiden. Fehlt der Hinweis, kommt die Vereinfachungsregelung nicht zur Anwendung, selbst wenn nachträgliche Korrekturen der Rechnungen vorgenommen werden.

 

Ein umsatzsteuerliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer über denselben Gegenstand ein Geschäft abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die drei Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umsatzsteuerlich registriert sind,
  • der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt sowie durch den ersten Lieferanten oder den Zwischenhändler befördert oder versendet wird und
  • die Rechnung des Zwischenhändlers Hinweise auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft und auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts enthält.

Werden die obigen Voraussetzungen erfüllt, so findet die Vereinfachungsregelung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts Anwendung und die Steuerschuld geht auf den letzten Abnehmer über. Eine umsatz­steuerliche Registrierungspflicht des Zwischenhändlers im Bestimmungsland der Ware wird vermieden.

Vor dem Bundesfinanzhof wurde nun die Möglichkeit einer Rechnungskorrektur bei fehlenden Hinweisen auf das Dreiecksgeschäft und einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft thematisiert. Die Rechnungen des Zwischenhändlers enthielten keine entsprechenden Hinweise. Der Zwischenhändler korrigierte seine Rechnungen nachträglich, um so von der Vereinfachungsregelung Gebrauch machen zu können. Der Bundesfinanzhof schloss sich am 17.7.2024 der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs vom 8.12.2022 an. Dieser hatte entschieden, dass Rechnungshinweise bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften materielle und somit zwingende Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung sind. Nachträgliche Rechnungskorrekturen entfalten daher keine Rückwirkung mit der Folge, dass umsatzsteuerliche Registrierungspflichten des Zwischenhändlers nicht nachträglich vermieden werden können.

Empfehlung

Achten Sie bei der Erstellung von Rechnungen als Zwischenhändler im umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäft sorgfältig darauf, dass alle entsprechenden Bestandteile auf der Rechnung enthalten sind, um von der Vereinfachungsregelung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts Gebrauch machen zu können.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2025

Veröffentlicht: 20. Mai 2025

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