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Keine Haftung für unrichtigen Steuerausweis in übernommenen Mietverträgen

Veröffentlicht: 27. Mai 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2025
Von: Alexander Enns, Cedric Nielbock

Die Übernahme eines vermieteten Grundstücks bringt nicht nur Rechte, sondern auch steuerliche Risiken mit sich – insbesondere, wenn der Vorbesitzer in den Mietverträgen Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl eine Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung nicht möglich war. Der Bundesfinanzhof entschied am 5.12.2024, dass ein solcher unrichtiger Steuerausweis dem Erwerber nicht pauschal zugerechnet werden kann.

 

Die Übernahme eines vermieteten Grundstücks bringt nicht nur Rechte, sondern auch steuerliche Risiken mit sich. Im Urteilsfall hatte eine Erwerberin im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein vermietetes Bürogebäude übernommen. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Vorbesitzer jeweils Umsatzsteuer auf die Miete aufgeschlagen, obwohl die Vermietungen steuerfrei waren und keine Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht bestand.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschied der Bundesfinanzhof am 5.12.2024, dass eine Haftung für unrichtige Umsatzsteuerausweise nur dann eintritt, wenn der Erwerber selbst als Rechnungsaussteller auftritt oder aktiv an der Erstellung der betreffenden Dokumente mitgewirkt hat. Allein der Eintritt in bestehende Mietverhältnisse genügt hierfür nicht. Auch aus dem mietrechtlichen Übergang der Vertragsbeziehungen folgt keine steuerrechtliche Haftung.

Für Grundstückserwerber ist die Entscheidung eine Entlastung. Wer ein vermietetes Objekt übernimmt, haftet nicht automatisch für steuerliche Fehler des Vorbesitzers in den Mietverträgen. Allerdings bleibt es wichtig, potenzielle Risiken im Rahmen der Transaktion frühzeitig zu identifizieren. Mietverträge mit offenem Steuerausweis sollten bei einem Grundstückskauf daher stets besonders geprüft werden.

EMPFEHLUNG

Lassen Sie vor der Übernahme vermieteter Immobilien die bestehenden Verträge steuerlich prüfen und fordern Sie ggf. vom Veräußerer eine Berichtigung fehlerhafter Steuerangaben vor Eigentumsübergang.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

Umsatzsteuerberatung

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 2-2025

Veröffentlicht: 26. Mai 2025

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