News Umsatzsteuerberatung

Kein Vorsteuerabzug aus Installationskosten einer Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung

Veröffentlicht: 18. Juni 2024 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von: Alexander Enns

Am 7.12.2023 hat der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug für Vermieter konkretisiert. Streitig war der Vorsteuerabzug für die Installation einer neuen Heizungsanlage. Der Bundesfinanzhof ordnete die Eingangsleistung der steuerfreien Vermietung zu und versagte damit den Vorsteuerabzug.

 

Die Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei. Folglich wird ein Vorsteuerabzug verwehrt, soweit die bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung stehen.

Liefert der Vermieter auch Wärme und Warmwasser, kann es sich dabei entweder um eine Nebenleistung oder, unter bestimmten Voraussetzungen, um eine eigenständige Leistung handeln. Liegt eine eigenständige Leistung vor, ist diese umsatzsteuerpflichtig. Eingangsleistungen, die damit im Zusammenhang stehen, berechtigen zum Vorsteuerabzug.

In dem entschiedenen Fall hat ein Vermieter, der gleichzeitig Lieferant für Wärme und Warmwasser an seine Mieter ist, den Vorsteuerabzug für den Erwerb und die Installation einer Heizungs- und Warmwasseranlage geltend gemacht. Damit hat er die Eingangsleistung der steuerpflichtigen Lieferung von Wärme und Warmwasser zugeordnet. Über die Vorauszahlungen musste nach dem Mietvertrag jährlich abgerechnet werden. Der Vermieter verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung, erklärte die Umsätze in Höhe des Nettobetrags der entsprechenden Vorauszahlungen zu 19 % in seiner Umsatzsteuererklärung und machte Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Heizungsanlage geltend.

Der Bundesfinanzhof widersprach am 7.12.2023 der Auffassung des Steuerpflichtigen. Der Vorsteuerabzug wird ausgeschlossen, da der Erwerb und die Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung stehen. Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen die Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Da im vorliegenden Fall die Kosten der Installation nicht als Betriebskosten neben der Miete gesondert (und steuerpflichtig) umgelegt werden konnten, wurde der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Kosten, die aus der Gebrauchsgewährung herrühren, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs mit dem (steuerfreien) Mietentgelt abgegolten.

FAZIT

Die Frage der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Eingangs- und Ausgangsleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum ist komplex. Nicht nur im Hinblick auf Wärme- und Warmwasserlieferungen, sondern auch bei der Lieferung von Strom kann es zu eigenständigen und steuerpflichtigen Leistungen kommen. Dabei zeigt das vorliegende Urteil, dass eine Optimierung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsleistungen nicht ohne Weiteres möglich ist.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

Umsatzsteuerberatung

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2024

Veröffentlicht: 19. Juni 2024

Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Gesetzliche Änderungen des UStG
2. Neues zur Unternehmereigenschaft
3. Abgrenzung von Hauptleistungen und Nebenleistungen

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen