Grenzen der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen
Veröffentlicht: 20. Mai 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von:
Alexander Enns,
Cedric Nielbock
Der Bundesfinanzhof hat am 29.8.2024 klargestellt, dass die umsatzsteuerliche Nichtsteuerbarkeit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließlich für Leistungen zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden gilt. Umsätze an Dritte fallen nicht unter diese Regelung, es sei denn, es liegt eine (weitere) separate Geschäftsveräußerung vor.
Im Urteilsfall übertrug ein Zweckverband den Betrieb eines Schwimmbades auf eine Gebietskörperschaft. Der Zweckverband bestand aus einem Landkreis, einer Stadt und der Gebietskörperschaft. Neben der Übernahme der Vermögensgegenstände verpflichtete sich die Gebietskörperschaft gemäß Übernahmevertrag, den Betrieb des Schwimmbades für einen bestimmten Zeitraum fortzuführen. Im Gegenzug leisteten der Landkreis und die Stadt Zahlungen an die Gebietskörperschaft zur Unterstützung des Betriebs. Der Bundesfinanzhof entschied am 29.8.2024, dass diese Zahlungen nicht zur umsatzsteuerlich begünstigten Geschäftsveräußerung im Ganzen zählen, da sie von Dritten stammen und keine separate Geschäftsveräußerung darstellen.
Die Nichtsteuerbarkeit soll sich lediglich auf Leistungen zwischen dem Übertragenden (hier: Zweckgemeinschaft) und dem Empfänger (hier: Gebietskörperschaft) beschränken. Separate Geschäftsveräußerungen der Stadt bzw. des Landkreises lagen nicht vor, da nicht sie, sondern der Zweckverband das Schwimmbad betrieben hat und daher als Unternehmer galt.
Der Bundesfinanzhof hebt hervor, dass nur die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen als nicht steuerbar begünstigt sind, da diese die Betriebsfortführung fördern.
Das Urteil verdeutlicht nicht nur die Grenzen der umsatzsteuerlichen Geschäftsveräußerung im Ganzen, sondern präzisiert, dass es sich bei der Betriebsfortführung gegen Gegenleistungen durchaus um eigenständige steuerbare Leistungen handeln kann.
Empfehlung
Bestehende und geplante Übertragungsvorgänge sollten dahin gehend überprüft werden, ob sämtliche Leistungen korrekt umsatzsteuerlich erfasst sind, insbesondere bei Übernahmeklauseln oder weiteren Verpflichtungen in Verträgen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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