News Umsatzsteuerberatung

Geplante Änderungen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Veröffentlicht: 27. August 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Von: Alexander Enns

Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vom 5.6.2024 bringt zahlreiche Änderungen mit sich, darunter auch wesentliche Anpassungen bei der Kleinunternehmerregelung durch Umsetzung der europäischen Kleinunternehmer-Richtlinie. Hohe Kosten durch umsatzsteuerliche Registrierungs- und Deklarationspflichten im europäischen Ausland können so vermieden werden.

 

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer, deren jährlicher Umsatz eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, von der Verpflichtung zur Erhebung der Umsatzsteuer. Diese Regelung soll insbesondere kleine Unternehmer entlasten und ihnen einen wettbewerbsfähigen Vorteil verschaffen.

Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vom 5.6.2024 sieht eine umfassende Änderung der Kleinunternehmerregelung vor. Damit soll die europäische Kleinunternehmer-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Folgende Änderungen sind geplant:

Die Umsatzgrenzen für deutsche Kleinunternehmer werden zum 1.1.2025 angehoben. Die Umsätze des Unternehmers dürfen dann im vorangegangenen Jahr 25.000 € (bisher: 22.000 €) und im laufenden Jahr 100.000 € (bisher: 50.000 €) nicht überschreiten.
 
Die Kleinunternehmerregelung wird zu einer Steuerbefreiungsvorschrift. Zu beachten ist, dass vom 1.1.2025 an bei Überschreiten der Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr bereits die Steuerpflicht greift. Unternehmer müssen daher unterjährig ihre Umsätze verfolgen, um beim Überschreiten der Grenze reagieren zu können.

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist bis zum letzten Tag des Monats
Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich.

Es wird eine Kleinunternehmerregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen eingeführt. Der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet darf im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr maximal 100.000 € betragen. Ferner muss dem im europäischen Ausland ansässigen Unternehmer eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer des Ansässigkeitsstaates erteilt worden sein. Darüber hinaus gelten die Grenzen der deutschen Kleinunternehmerregelung. Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dazu ist eine Mitteilung an die zuständige Finanzbehörde des Mitgliedstaates notwendig.

Ebenfalls wird ein besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für deutsche Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt. Die Erteilung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern. Der Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet darf im vorangegangenen und laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten. Der Unternehmer muss darüber hinaus die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer des Mitgliedstaates, der die Steuerbefreiung gewährt, erfüllen. Es darf keine Registrierung zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen.

Wenngleich Kleinunternehmer beim Erfüllen der Voraussetzungen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen, ist die Abgabe von Umsatzmeldungen (Umsatz je Mitgliedstaat) für jedes Kalendervierteljahr an das Bundeszentralamt für Steuern erforderlich. Wird die Schwelle von 100.000 € überschritten, muss eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern binnen 15 Werktagen erfolgen.
 
Da es sich um eine Steuerbefreiungsregelung handelt, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit Umsätzen als Kleinunternehmer im Gemeinschaftsgebiet.

FAZIT

Die Änderungen der Kleinunternehmerregelung nach dem Entwurf eines Jahressteuer­gesetzes 2024 vom 5.6.2024 modernisieren die bestehende Regelung und bieten die Chance, bei geringen Umsätzen auf kostspielige steuerliche Registrierungen im europäischen Ausland zu verzichten. Jedoch müssen Kleinunternehmer trotzdem ihre Systeme an die Melde- und Aufzeichnungspflichten anpassen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

Umsatzsteuerberatung

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 3-2024

Veröffentlicht: 28. August 2024

In unserer neuen Ausgabe haben wir Informationen zu steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Jahressteuergesetz 2024
2. Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer
3. Die europäische Gesellschaftsbescheinigung

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen