Einführung der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen nach § 4 Nr. 8h UStG
Veröffentlicht: 19. Juni 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von:
Karin Korte
Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurde der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8h Umsatzsteuergesetz (UStG) erweitert. Die Vorschrift umfasst nun sämtliche Alternative Investmentvermögen (AIF) nach Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und ist nicht mehr auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Wagniskapitalfonds beschränkt.
Ziel der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen für die Verwaltung von Investmentvermögen war und ist es, gleiche Ausgangsbedingungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. Fondsverwalter zu schaffen und Deutschland als Finanzstandort attraktiver zu gestalten. In ausländischen Rechtsordnungen ist die Verwaltung sämtlicher Fonds schon seit geraumer Zeit umsatzsteuerfrei. Fonds bzw. Anleger waren bislang in Deutschland zusätzlich mit der Umsatzsteuer auf Leistungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft belastet, was im Ausland nicht der Fall war.
Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurde durch das ZuFinG deshalb die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen nach § 4 Nr. 8h UStG erweitert und die Anlage in deutsche Investmentvermögen attraktiver gestaltet.
Vor Inkrafttreten des Gesetzes umfasste die Umsatzsteuerbefreiung nur OGAW und Wagniskapitalfonds als vergleichbare AIF. Durch die Neuregelung fallen unter die Steuerbefreiung nun alle Alternativen Investmentfonds, also beispielsweise auch Private-Equity-, Venture-Capital-, Immobilien- und Krypto-Fonds. Damit besteht die Steuerpflicht nur noch für solche Anlagevermögen, die nicht als AIF zu qualifizieren sind.
Für den Umgang, die Reichweite bzw. die Auslegung und den sachlichen Anwendungsbereich des Begriffs der „Verwaltung“ können die bereits im Zusammenhang mit der „alten“ Regelung entwickelte Rechtsprechung sowie die bestehenden Verwaltungsgrundsätze weiterhin angewendet werden. Insoweit hat sich inhaltlich an der Vorschrift keine Änderung ergeben, lediglich der „persönliche“ Anwendungsbereich wurde erweitert.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss aufgrund der Steuerbefreiung nun die erbrachte Verwaltungsleistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Rechnung darf folglich nur den Nettobetrag ausweisen und zusätzlich muss die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten. Stellt die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem 1.1.2024 dennoch Umsatzsteuer gesondert in Rechnung, so schuldet sie diese aufgrund der Ausstellung eines unrichtigen Steuerausweises bis zu einer möglichen Berichtigung. Soweit Verträge als Dauerrechnungen gestaltet sind, sind diese zwingend an die neue Regelung anzupassen, um negative steuerliche Folgen zu vermeiden.
Eine weit weniger erfreuliche Folge ist, dass der Vorsteuerabzug bei Eingangsumsätzen, die in Zusammenhang mit der Verwaltung von Fonds auf der Ausgangsseite stehen, ausgeschlossen ist. In den meisten Fällen wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft keine weiteren (umsatzsteuerpflichtigen) Ausgangsumsätze erbringen, sodass der Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen sein wird und keine Quote zu bilden ist. Dies führt zu einer finalen wirtschaftlichen Belastung mit Umsatzsteuer auf Ebene der Kapitalverwaltungsgesellschaft, jedoch eben nicht mehr zu einer Belastung mit Umsatzsteuer auf Ebene der Fonds. Zusätzlich kann die neue Regelung auch eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG erforderlich machen, wenn es entsprechende Wirtschaftsgüter gibt, für die der Berichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Daneben kann die neue Regelung auch Auswirkungen auf bestehende Mietverhältnisse der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben, sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft Mieter ist. Klauseln in Mietverträgen sollten auf Informationspflichten oder Schadensersatzpflichten überprüft werden. In Mietverträgen mit Unternehmen optiert der Vermieter regelmäßig zur Umsatzsteuer, um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Eine wirksame Ausübung der Option seitens des Vermieters ist allerdings nicht möglich bzw. geht ins Leere, wenn der Mieter eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, die ausschließlich steuerfreie Ausgangsumsätze tätigt. Sofern Mietverträge eine Schadensersatz-Klausel enthalten, für den Fall, dass der Mieter steuerfreie Umsätze tätigt, kann dies zu einer weiteren finanziellen Belastung führen. Entsprechende Pflichten und Auflagen, um den Schadensersatz zu vermeiden, sollten geprüft und beachtet werden.
Empfehlung
Wir empfehlen Kapitalverwaltungsgesellschaften, bestehende Verträge und Rechnungen zu überprüfen, um keinen unnötigen Schaden zu veranlassen. Mit Blick auf die Konkurrenzsituation dieser Kapitalgesellschaften und die verwalteten Investmentvermögen ist die Neuregelung jedoch zu begrüßen, wenn die erfolgreiche Umstellung auf die neue Situation erst einmal geglückt ist.
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