BMF zur Steuerbefreiung von Laborleistungen
Veröffentlicht: 19. Juni 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von:
Karin Korte
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) setzt mit Schreiben vom 10.10.2023 die in Anknüpfung an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2019 um. Danach können medizinische Analysen (Laborleistungen) eines Laborarztes nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei durchgeführt werden, wenn sie außerhalb eines der in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG genannten Krankenhäuser und vergleichbarer Einrichtungen erbracht werden.
Mit Urteil vom 24.8.2017 hatte der 5. Senat des BFH entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchst. a dieser Vorschrift steuerfrei sind.
Dem Urteil des 11. Senats des BFH vom 18.12.2019 folgend, ist diese Auffassung nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 18.9.2019 überholt. Dieses setzt das BMF nun mit einer entsprechenden Änderung des Umsatzsteuer Anwendungserlasses (UStAE) um.
Der Kläger, ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, führte im Streitfall ausschließlich Umsätze an eine X-GmbH aus, ein Unternehmen, das niedergelassenen Ärzten, Rehakliniken, Gesundheitsämtern und Krankenhäusern Laborleistungen zur Verfügung stellt.
Dazu erbrachte er Leistungen der Befunderhebung mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen sowie ärztliche Hilfestellungen bei Maßnahmen, die konkreten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienten.
Der Kläger ging davon aus, dass diese Umsätze als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei seien, und gab folglich für die Streitjahre keine Umsatzsteuererklärungen ab.
Das Finanzamt (Beklagter) war hingegen der Auffassung, diese Umsätze seien steuerpflichtig, da Leistungen
von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patien-
ten beruhen würden, was aber Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung sei.
Laut Entscheidung des BFH vom 18.12.2019 in Anknüpfung an das genannte EuGH-Urteil ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient jedoch keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Medizinische Analysen, die von praktischen Ärzten im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet werden, können zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit beitragen, da sie ebenso wie jede vorbeugend erbrachte ärztliche Leistung darauf abzielen, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Sie sind zu gesetzlich genannten Heilbehandlungen zu zählen. Daher können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei sein.
Das abweichende BFH-Urteil des 5. Senats ist insoweit nicht mehr anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn bis einschließlich 31.12.2023 erbrachte Leistungen weiter mit Umsatzsteuer abgerechnet werden.
Fazit
Das Urteil des BFH ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung aller Fälle außerhalb eines der in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG genannten Krankenhäuser und vergleichbarer Einrichtungen erbrachter ärztlicher Laborleistungen von Bedeutung. Demnach können auch außerhalb dieser Einrichtungen, Krankenhäuser und Behandlungszentren tätige Laborärzte als Dienstleister ihre Leistungen umsatzsteuerbefreit durchführen.
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