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Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte

Veröffentlicht: 10. Dezember 2024 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von: Karin Korte

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 15.8.2024 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die aktuellen rechtlichen Vorgaben angepasst und die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeisung ab dem 16.5.2024 auf 800 Voltampere angehoben.

 

Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) sind kleine Photovoltaiksysteme. Für nach dem 1.1.2023 erfolgte Lieferungen, Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und Installationen bestimmter Photovoltaikanlagen wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 der Nullsteuersatz eingeführt.

Das Bundesfinanzministerium hat sich bereits in zwei Schreiben zur Anwendung des Nullsteuersatzes geäußert (Schreiben v. 27.2.2023 und v. 30.11.2023). In seinem Schreiben vom 15.8.2024 weist das Bundesfinanzministerium nunmehr darauf hin, dass die Anhebung der maximal zulässigen Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) auf das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8.5.2024 zurückgeht.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde im Abschn. 12.18 Abs. 7 Satz 3 wie folgt geändert: Die Angabe „600 Watt“ wurde durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt. Die Änderung gilt für alle Umsätze ab dem 16.5.2024.

HINWEIS

Watt stellt die Maßeinheit für die Leistung dar, während in Voltampere die Schein­leistung von Wechselstrom angegeben wird.

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

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Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2024

Veröffentlicht: 10. Dezember 2024

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