Anhebung der Freigrenze für Geschenke
Veröffentlicht: 10. Dezember 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von:
Karin Korte
Am 27.3.2024 wurde das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Wachstumschancengesetz wurden Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland umgesetzt. Eine dieser Maßnahmen betrifft die Anhebung der Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von 35 € auf 50 € rückwirkend zum 1.1.2024.
Eine der Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz betrifft die Behandlung von Geschenken an Geschäftspartner. Die steuerliche Freigrenze für die Absetzbarkeit dieser Geschenke wurde von 35 € auf 50 € angehoben. Dies bedeutet, dass Geschenke bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen bis zu einem Netto-Wert von 50 € pro Empfänger und Jahr nun als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, ohne dass steuerliche Nachteile für das Unternehmen entstehen. Handelt es sich hierbei allerdings um nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen, ist der Brutto-Wert des Geschenkes maßgebend. Übersteigt der Wert der Geschenke pro Jahr und Empfänger den Betrag von 50 €, sind die gesamten Geschenke pro Empfänger nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Die Anpassung der Freigrenze zielt darauf ab, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit kleinerer Unternehmen zu stärken und die administrative Belastung zu verringern.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte am 12.7.2024 ein Schreiben, das die neuen Regelungen des Wachstumschancengesetzes in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass integriert. Die Erhöhung der Freigrenze von 35 € auf 50 € wurde damit auch in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen; weitere Änderungen, etwa bezüglich der Definition von Geschenken oder der Dokumentationspflichten, wurden jedoch nicht vorgenommen.
Die Änderungen treten rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft.
FAZIT
Durch die Anhebung der Freigrenze für Geschenke wurden die inflationären Auswirkungen berücksichtigt und neue Möglichkeiten zur Pflege von Geschäftsbeziehungen geschaffen, wobei allerdings die steuerliche Komplexität sowie die Dokumentationspflichten weiterhin unverändert bestehen bleiben.
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