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Neue Grundsätze für Garantiezusagen ab dem 1.1.2023

Veröffentlicht: 1. Dezember aus Steuern & Wirschaft aktuell

Ab dem 1.1.2023 gelten geänderten Grundsätze für Garantiezusagen. Wird eine Garantiezusage als Versicherungsleistung eingeordnet, unterliegt diese zum einen der Versicherungsteuer. Zum anderen handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Ausgangsleistung, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hatte der Bundesfinanzhof am 14.11.2018 entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers eine eigenständige Leistung darstellt. Da die Leistung im Urteilsfall ein Versicherungsverhältnis im Sinne des Versicherungsteuergesetzes darstellte, unterlag diese zum einen der Versicherungsteuer. Zum anderen handelte es sich um eine umsatzsteuerfreie Ausgangsleistung. Umsatzsteuerliche Konsequenzen hat dies insbesondere auf den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen des Unternehmers, da die steuerfreie Ausgangsleistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Das Bundesfinanzministerium hat am 11.5.2021 zu den Fragen der Umsatzsteuer bzw. Versicherungsteuer bei Garantiezugsagen eines Kfz-Händlers Stellung genommen und festgelegt, dass die neuen Grundsätze spätestens für Garantiezusagen anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2022 gegeben werden.

Nicht nur Kfz-Händler sollten Garantiezusagen kurzfristig daraufhin untersuchen, ob diese als Versicherungsleistung nach dem Versicherungsteuergesetz einzuordnen sind oder ob es sich umsatzsteuerlich um eine separate Hauptleistung handelt.

Sind als Hauptleistung eines Vertrages die Risikoübernahme bzw. Versicherungsleistung vereinbart und wird dafür ein gesondertes Entgelt vereinbart, ist von einer Versicherungsleistung und damit von einer umsatzsteuerfreien Leistung auszugehen.

Werden Garantiezusagen im Zusammenhang mit Lieferverträgen gegeben, ist im Detail zu prüfen, ob eine separate Leistung vorliegt. Dabei kann es sich umsatzsteuerlich auch um die Vermittlungsleistung eines Versicherungsverhältnisses handeln, wenn die Versicherungsleistung zwischen dem Kunden und einem Dritten, z.B. einer Versicherungsgesellschaft, erfolgt.

Eine gesonderte Entgeltvereinbarung ist jedenfalls ein Indiz für eine separate Leistung. Dabei kann das Entgelt auch in einer Sachleistung bestehen.

Fazit:

Unternehmer, die im Rahmen von Lieferverträgen spezielle Garantiezusagen treffen, sollten die Vereinbarungen noch in diesem Jahr hinsichtlich der umsatzsteuerlichen- und versicherungsteuerlichen Behandlung prüfen.

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