Keine Umsatzsteuerschuld durch fehlerhaften Steuerausweis an Endverbraucher
Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell
Der Europäische Gerichtshof hat am 8.12.2022 zur Steuerschuld bei zu Unrecht zu hoch ausgewiesener Steuer in Rechnungen an Endverbraucher Stellung genommen. Wenn der Steuerpflichtige Leistungen nachweislich direkt an Endverbraucher erbracht habe, sei die Möglichkeit eines unrechtmäßigen Vorsteuerabzugs ausgeschlossen. In diesen Fällen schuldet der Steuerpflichtige den fehlerhaft zu hoch ausgewiesenen Teil der Umsatzsteuer nicht.
Soweit in einer Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen wird, schuldet der Rechnungsaussteller den fehlerhaft ausgewiesenen Mehrbetrag. Für eine Korrektur ist der Versand einer geänderten, ordnungsgemäßen Rechnung an den vorherigen Empfänger erforderlich. Erst dann entfällt der zuvor geschuldete Mehrbetrag an Umsatzsteuer für den Rechnungsaussteller.
In der Praxis ist es für Unternehmen bei Leistungserbringung an Endkunden, vor allem im stationären als auch im Online-Handel, aufgrund der Vielzahl von Kunden und fehlender Kundendaten bei Fehlern oftmals nicht möglich, im Nachhinein korrigierte Rechnungen auszustellen. Aufgrund der strengen Anforderungen für eine Korrektur führte deshalb eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer stets zu einer finalen Mehrbelastung.
Der Europäische Gerichtshof hat am 8.12.2022 klargestellt, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliege, soweit nachweislich eine Leistungserbringung ausschließlich an Endkunden erfolge. Eine zusätzliche Steuerschuld für den fehlerhaft ausgewiesenen Mehrbetrag entstehe in diesen Fällen nicht.
Im Ergebnis wäre in solchen Fällen keine weitere Handlung, wie u. a. eine Rechnungskorrektur, erforderlich. In der Praxis wird es jedoch neben Endverbrauchern auch Unternehmer als Kunden geben. Wie in diesen Fällen vorzugehen ist, bleibt ungeklärt. Zukünftig wird es vor allem darauf ankommen, den Nachweis zu erbringen, dass eine Leistungserbringung an Endkunden erfolgte und somit eine Gefährdung des Steueraufkommens ausscheidet.
Steuern & Wirtschaft aktuell
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Fazit
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt für die Unternehmen in der Praxis eine echte Erleichterung dar. Betroffene Unternehmen können sich bereits jetzt im Falle von fehlerhaft an Endverbraucher ausgestellte, Rechnungen gegen die Festsetzungen von Mehrsteuern wenden.