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Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Soweit ein Unternehmer gelegentlich hochpreisige Pkws mit dem Ziel eines späteren Verkaufs erwirbt, hängt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug davon ab, ob eine Verbindung zur wirtschaftlichen Haupttätigkeit besteht oder ob mit dem Verkauf eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird. Eine Einlagerung der Pkws spricht dabei für eine nicht wirtschaftliche Sammlertätigkeit, die einen Vorsteuerabzug ausschließt. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 8.9.2022.

 

Der Erwerb von Luxusfahrzeugen ist in der Praxis oftmals ein Streitthema im Rahmen von Betriebsprüfungen. Ertragsteuerlich wird von der Finanzverwaltung argumentiert, dass es sich um unangemessene Kosten der privaten Lebensführung bzw. Repräsentationskosten handelt. Neben dem Ausschluss der Kosten als Betriebsausgabe erfolgt gleichzeitig eine Versagung des Vorsteuerabzugs.

Der Bundesfinanzhof musste am 8.9.2022 über den Vorsteuerabzug in mehreren Fällen entscheiden, in denen die Unternehmer hochpreisige Fahrzeuge angeschafft und zum Zwecke eines späteren Verkaufs eingelagert hatten. Der Erwerb der Gegenstände in der Hoffnung auf eine Wertsteigerung stelle keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Auch die Absicht des späteren Verkaufs zur Einnahmeerzielung führe nicht zwingend zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Die Einlagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs spreche vielmehr für eine Qualifizierung als Sammlerstück. Die Betätigung als Sammler wiederum sei in der Regel eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit, sodass kein Zuordnungswahlrecht zum Unternehmen bestehe und der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.

Im Ergebnis ist ein Vorsteuerabzug für Luxusfahrzeuge deshalb nur möglich, soweit dies im Zusammenhang mit der eigenen wirtschaftlichen Haupttätigkeit steht (z. B. bei einem Kfz-Händler) oder eine Erweiterung der Haupttätigkeit bzw. eine neue Begründung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt. Wird das Fahrzeug sowohl im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit als auch privat genutzt, ist eine ordentliche Prüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die nachhaltige Einnahmenerzielung durch die Nutzung gegeben ist.

Steuern & Wirtschaft aktuell

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Hinweis

Soweit der Erwerb eines hochpreisigen (Luxus-)Fahrzeugs beabsichtigt ist, sollte für Zwecke des Vorsteuerabzugs eine nachweisbare Verbindung zur eigenen wirtschaftlichen Haupttätigkeit bestehen.

 

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