News Umsatzsteuerberatung

Kein steuerbarer Umsatz bei symbolischen Entgelten

Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Der Bundesfinanzhof hat am 22.6.2022 zur Umsatz- steuerbarkeit von symbolischen Entgelten Stellung genommen. Soweit ein erkennbares, deutliches Missverhältnis zwischen erhaltenem Entgelt und den hierfür aufgewendeten Kosten besteht, droht eine Versagung des Vorsteuerabzugs.

 

Unternehmer können die Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine eigenen zu erbringenden entgeltlichen Leistungen verwendet. 

Am 22.6.2022 entschied der Bundesfinanzhof in dem Fall, in dem der Unternehmer seine eigenen Leistungen lediglich zu einem symbolischen Entgelt von 1 € erbrachte – und lehnte sowohl die Entgeltlichkeit als auch den Vorsteuerabzug ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass in solchen Konstellationen ein Leistungsaustausch nicht gegeben sei. Folglich konnte der Unternehmer aus seinen Eingangsleistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da zwischen den aufgewendeten Kosten und dem erhaltenen Entgelt eine erkennbare Asymmetrie vorlag.

Eine solche Asymmetrie kann nach bestehender Rechtsprechung bei einem niedrigen Entgelt oder einem Missverhältnis von Entgelt zu aufgewendeten Kosten gegeben sein. Dabei ist jeweils ein Vergleich mit den sonst üblichen wirtschaftlichen Umständen vorzunehmen.
Soweit die Entgeltverpflichtung in den Hintergrund tritt, handelt es sich um eine unentgeltliche nicht unternehmerische Tätigkeit, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Steuern & Wirtschaft aktuell

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Praxistipp

Bei einem bewusst festgelegten niedrigen Entgelt sollte beachtet werden, dass dennoch eine erkennbare Erzielung von Einnahmen im Vordergrund steht. Ein niedriges Entgelt ist grundsätzlich umsatzsteuerlich unbeachtlich. Ein erkennbares Missverhältnis zwischen Einnahme und damit verbundenem Aufwand sollte jedoch vermieden werden, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

 

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  • Dipl.-Finanzw.
    Timo Kaschub, LL.M.

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