Geplante Verwaltungsanweisung zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen
Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell
Seit dem 1.1.2023 gilt erstmals ein sog. Nullsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen im Umsatzsteuerrecht. Am 26.1.2023 hat das Bundesfinanzministerium einen ersten Entwurf für eine Verwaltungsanweisung zur Klärung von Zweifelsfragen veröffentlicht.
Seit dem 1.1.2023 gilt auf die Lieferung von Solarmodulen an Betreiber von Photovoltaikanlagen ein ermäßigter Steuersatz von 0 %. Diese Steuersatzermäßigung betrifft auch die Lieferung der wesentlichen Komponenten, die für den Betrieb der Anlagen benötigt werden, sowie für die Speichermodule und die Installationsleistung. Der Nullsteuersatz ist darüber hinaus für Käufe aus dem Ausland anwendbar.
Voraussetzung ist, dass die Installation der Photovoltaikanlage in der Nähe von (Privat-)Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden erfolgt (sog. Belegenheitsvoraussetzung). Außerdem darf die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) betragen.
Durch die Einführung des Nullsteuersatzes sind einige Fragen zur konkreten Anwendung in der Praxis aufgetreten, die das Bundesfinanzministerium nun mit einer Verwaltungsanweisung klären möchte. Wichtige inhaltliche Punkte des Entwurfes sind:
- Der Nullsteuersatz ist nur bei der Lieferung an den Betreiber der Photovoltaikanlage und auf keiner Vorstufe anwendbar; dies ist grundsätzlich der im Markenstammregister eingetragene Unternehmer. Aus Vereinfachungsgründen kann bei einer Installation allerdings auch der Leistungsempfänger angenommen werden.
- Bei der Vermietung oder dem Leasing ist zwischen einer begünstigten Lieferung der Anlage (Mietkauf) und einer normal besteuerten sonstigen Vermietungsleistung zu unterscheiden.
- Öffentliche Gebäude sind begünstigt, wenn in ihnen eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausgeübt wird. Hierunter fallen u. a. Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, die gemäß dem Umsatzsteuerrecht steuerbefreit sind oder ermäßigt besteuert werden.
- Bei gemischter Nutzung ist ein Überhang (> 50 %) der begünstigten Nutzung ausreichend.
- Als Nachweis der Begünstigung reicht eine Bestätigung des Erwerbers aus, dass er der Betreiber der Anlage ist und die weiteren Voraussetzungen (Belegenheit und Leistungsgrenze) erfüllt werden.
- Zu den wesentlichen begünstigten Komponenten zählt die Finanzverwaltung u. a. Wechselrichter, Dachhalterung und das Energiemanagementsystem.
- Keine wesentlichen Komponenten sind Schrauben, Nägel und gewöhnliche Kabel, selbst wenn sie für die Installation erforderlich sind.
- Nicht begünstigt sind zudem die Ladeinfrastruktur und mögliche Stromverbraucher, wie eine Wärmepumpe.
- Für bis zum 31.12.2022 gelieferte Anlagen ist eine Anwendung des Nullsteuersatzes nicht möglich. Für diese Anlagen ist auch nach dem 1.1.2023 eine Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe für den für private Zwecke entnommenen Strom vorzunehmen.
- Soweit die Anlage ab dem 1.1.2023 geliefert bzw. in Betrieb genommen wurde, ist keine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe für private Zwecke notwendig.
Steuern & Wirtschaft aktuell
Steuern & Wirtschaft aktuell
Steuern & Wirtschaft aktuell
Steuern & Wirtschaft aktuell
Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten
Zudem enthält die geplante Verwaltungsanweisung eine großzügige Vereinfachungsregel. Danach gelten die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes generell als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nach dem Markenstammregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, an oder in der Nähe welchen Gebäudes die Anlage errichtet wird.
Hinweis
Der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte erste Entwurf für eine Verwaltungsanweisung zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen bietet einige Erleichterungen und Klarstellungen für die Anwendung der neuen Regelung in der Praxis. Die endgültige Fassung bleibt abzuwarten.