News Umsatzsteuerberatung

Garantiezusage als Versicherungsleistung

Veröffentlicht: 6. Dezember 2021 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Der Bundesfinanzhof entschied am 14.11.2018, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist.

Bei Garantiezusagen wird zwischen folgenden Fällen unterschieden:

  •  Anspruch des Käufers/Garantienehmers auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz (Geldleistung) gegen den Verkäufer/Garantiegeber
  • Wahlrecht des Käufers/Garantienehmers zwischen Reparaturanspruch gegen den Verkäufer/Garantiegeber und Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen anderen Versicherer


Im erstgenannten Fall unterliegt das Entgelt für die Garantiezusage der Versicherungssteuer und ist umsatzsteuerfrei. Im Schadensfall ist die Sach- bzw. Geldleistung des Kfz-Händlers umsatzsteuerfrei. Dementsprechend steht dem Kfz-Händler im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung kein Vorsteuerabzug zu, auch nicht für den Einkauf von Reparaturmaterialien.

Im zweiten Fall bestehen zwei Versicherungsverhältnisse, nämlich eines auf Reparaturleistung und ein zweites auf Reparaturkostenersatz. Das hierfür gezahlte Entgelt ist versicherungssteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei. Der Vorsteuerabzug des Kfz-Händlers ist ausgeschlossen, auch hinsichtlich der Schadensabwicklung.

Diese Grundsätze sind seit dem 11.5.2021 im Umsatzsteueranwendungserlass enthalten. Sie gelten erst für Garantiezusagen, die nach dem 31.12.2022 abgegeben werden. Die sofortige Anwendung ist aufgrund eines Wahlrechts möglich.

Grundsätzlich anders ist die Rechtslage bei Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen. Hierbei liegen umsatzsteuerpflichtige Leistungen vor und nicht Versicherungsleistungen.

Hinweis:

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die vorstehend genannte steuerliche Auffassung zu Garantiezusagen branchenunabhängig gilt und deshalb über die Anwendung im Kfz-Bereich hinausgeht.

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