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Finales BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze vom 30. Juni 2020

Veröffentlicht: 3. Juli 2020

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz werden die Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 31.12.2020 von bisher 19 Prozent auf 16 Prozent (Regelsteuersatz) bzw. von bisher 7 Prozent auf 5 Prozent (ermäßigter Steuersatz) gesenkt. Das Anwendungsschreiben des BMF soll bei den dadurch aufkommenden Fragestellungen und Abgrenzungsproblemen als Hilfestellung dienen und räumt gleichzeitig an einigen Stellen Erleichterungen ein. Das BMF-Schreiben entspricht inhaltlich dabei im Wesentlichen den zuvor veröffentlichten Entwürfen. Wir möchten nachfolgend noch einmal einige wichtige Aussagen und Billigkeitsregelungen hervorheben.

Zu hoher Steuerausweis für im 2. Halbjahr erbrachte Leistungen

Werden Leistung im 2. Halbjahr 2020 erbracht, die Rechnungen jedoch mit einem Steuersatz von 19% oder 7% Umsatzsteuer ausgestellt, ist grundsätzlich eine Rechnungskorrektur erforderlich. Im Ergebnis kommt es dadurch zu einem zu hohen Umsatzsteuerausweis. Ohne eine Rechnungskorrektur schuldet der Unternehmer den zu hoch ausgewiesenen Rechnungsbetrag, wohingegen der Leistungsempfänger die Vorsteuer nur in Höhe der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer (also 16% oder 5%) abziehen darf.

Das aktuelle Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums enthält in diesem Zusammenhang Vereinfachungsregelungen, von denen wir

Im Folgenden die wichtigsten vorstellen möchten:

I. Billigkeitsregelung für Leistungen in der Unternehmerkette bis zum 31. Juli 2020


Eine sehr wichtige Erleichterung stellt die Nichtbeanstandungsregelung für zu hohe Rechnungen dar. Diese gilt unter folgenden Bedingungen:

  • Leistung von einem Unternehmer an einen Unternehmer
  • Leistung wird im Juli erbracht (Leistungszeitpunkt)
  • In der Rechnung wird der reguläre (19% bzw. 7%) statt des gesenkten (16% bzw. 5%) Umsatzsteuersatzes ausgewiesen


In diesen Fällen schuldet der Unternehmer zwar wie gewohnt den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Allerdings kann der Leistungsempfänger den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Eine Rechnungskorrektur ist insoweit nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass diese Vereinfachung nicht für den umgekehrten Fall eines zu geringen Umsatzsteuerausweises gilt!

Unternehmen sollten diese Erleichterungsregelung vor allem in schwierigen Abgrenzungsfragen anwenden. Soweit zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger Unstimmigkeiten über Leistungen zum Stichtag 1. Juli bestehen, so empfehlen wir unter Berücksichtigungen der geltenden Grundsätze des Umsatzsteuerrechts und des vorliegenden Anwendungsschreibens eine risikominimierende Lösung zu finden und zu dokumentieren.


II. Erleichterung im Falle einer fehlerhaften Anzahlungs-rechnung durch korrigierende Schlussrechnung


Die Umstellung der Umsatzsteuersatzsenkung führt insbesondere in solchen Fällen zu Abgrenzungsproblemen, in denen bereits eine Anzahlungsrechnung mit dem regulären Umsatzsteuersatz erteilt worden ist, die Leistung jedoch erst im 2. Halbjahr 2020 ausgeführt wird.

In diesen Fällen ermöglicht das BMF die Beibehaltung der Anzahlungsrechnung, soweit in einer zusätzlichen korrekten Schlussrechnung über den gesamten Betrag abgerechnet wird.

Die Schlussrechnung muss nach den üblichen Grundsätzen auf die Anzahlungsrechnung verweisen und den gesenkten Umsatzsteuersatz und -betrag ausweisen. Die Korrektur kann in diesen Fällen im Voranmeldungszeitraum der Schlussrechnung angemeldet werden und muss nicht rückwirkend erfolgen. Eine Änderung der fehlerhaften Anzahlungsrechnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Das Anwendungsschreiben enthält weitere Angaben dazu, wie die Korrektur im Detail vorzunehmen ist.

Erleichterungen im Bereich der Abrechnung von Jahresboni, - rabatten etc.


Die Gewährung von z.B. Jahresboni stellt eine Entgeltminderung der zu Grunde liegenden vorherigen Leistungen dar. Die Entgeltminderung ist deshalb grundsätzlich mit den Umsatzsteuersätzen vorzunehmen, die auch für die zugrundeliegenden Leistungen galten. Durch die unterschiedlichen gültigen Umsatzsteuersätze im 1. und 2. Halbjahr kann sich die Jahresbonusabrechnung des Jahres 2020 aufwendig gestalten.

Aus diesem Grund hat das BMF diverse Vereinfachungsmöglichkeiten für die Gewährung von Jahresboni etc. vorgesehen. Die wichtigsten hierbei sind

  • die Aufteilung nach dem Verhältnis 50 Prozent regulärer und 50 Prozent gesenkter Umsatzsteuersatz
  • die Ausnahmslose Entgeltminderung zum allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent


Wichtig ist, dass dem Leistungsempfänger jeweils ein Beleg über die Entgeltminderung auszustellen ist, aus dem die ihn betreffende Korrektur der Vorsteuer hervorgeht. Unternehmen sollten bei der Abrechnung der Jahresboni die für Sie effizienteste und sinnvollste Möglichkeit nutzen.

Fazit

Die vorgesehen Erleichterungen und Billigkeitsregelungen des BMF helfen den Unternehmen insbesondere in der Übergangsphase, obwohl Sie an einigen Stellen auch durchaus großzügiger hätten ausfallen können. Die Veröffentlichung des finalen BMF-Schreibens nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2020 ist sehr erfreulich, da dies für Rechtssicherheit sorgt.

Wir beraten Sie gerne!