News Umsatzsteuerberatung

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken

Veröffentlicht: 1. Dezember aus Steuern & Wirschaft aktuell

Der Bundesfinanzhof bestätigte am 30.6.2022, dass die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung einen umsatzsteuerpflichtigen entgeltlichen Leistungsabtausch darstellt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wurde die Entgeltlichkeit der Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und somit die Umsatzsteuerbarkeit grundsätzlich bejaht. Demgegenüber verneinte der Europäische Gerichtshof am 20.1.2021 die generelle Umsatzbesteuerung der Überlassung von Firmenfahrzeugen zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer in Deutschland. Allerdings hatte der Europäische Gerichtshof den Spezialfall zu beurteilen, dass der Arbeitgeber für die Überlassung keine Geldsumme einbehält, der Arbeitnehmer kein Entgelt entrichtet und er den Dienstwagen nicht auf Grundlage einer Vereinbarung oder eines Verzichts auf andere Vorteile wählen kann.

Am 30.6.2022 bestätigte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung. Es liegt regelmäßig ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn die Arbeitsleistung ein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken darstellt. Hierzu kommt es darauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung besteht. Dieser ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Damit unterliegt die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung unverändert der Umsatzbesteuerung, wenn folgende Fragen bejaht werden können:

1. Ist die Fahrzeugüberlassung im Arbeitsvertrag geregelt?
2. Ist die Fahrzeugüberlassung im Arbeitsvertrag als Teil der Vergütung ausgewiesen oder verzichtet der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Firmenwagens teilweise auf Gehalt?

Hinweis:

Unternehmen, die sich bereits auf das anderslautende obige Urteil des Europäischen Gerichtshofes berufen hatten, sollten die korrekte Handhabung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken noch einmal prüfen und ggfs. berichtigen.

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