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EUGH: Tätigkeit von Aufsichtsräten nicht immer umsatzsteuerpflichtig

In seinem Urteil vom 13.06.2019 (Az. C-420/18) hat der EUGH im Fall eines niederländischen Aufsichtsrates entschieden, dass es sich bei dessen Tätigkeit nicht um eine selbständig ausgeübte Tätigkeit handelt. Nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die von den Mitgliedern des Aufsichtsrates selbständig ausgeübt werden, können zu steuerbaren umsatzsteuerlichen Leistungen führen. Die Tätigkeit in dem Urteilsfall unterlag daher nicht der Umsatzsteuer. Im entschiedenen Fall fehlte es an der selbständigen Leistungsausübung, da die Tätigkeit nicht in eigenem Namen, nicht auf eigene Rechnung und nicht in eigener Verantwortung ausgeübt wurde.

Als „Steuerpflichtiger“ im Sinne der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtline gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt. Bestätigt wurde im Urteil, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Im entschiedenen Fall wurde die Tätigkeit nachhaltig und gegen ein festes Entgelt ausgeübt.

Da das Aufsichtsratsmitglied jedoch seine Tätigkeiten weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung ausübt, es nicht die Verantwortung und das mit der Ausübung der Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt, wird die wirtschaftliche Tätigkeit trotz fehlendem hierarchischem Unterordnungsverhältnis, nach Auffassung des EuGHs, nicht selbständig ausgeübt.

Ob sich ein anderes Ergebnis ergibt, wenn das Aufsichtsratsmitglied, das mit der Ausübung der Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko zum Beispiel durch eine erfolgsabhängige Vergütung trägt, wurde im Urteil nicht ausgeführt.

Aufsichtsratsmitglieder in Deutschland gelten, nach eindeutiger Auffassung der Finanzverwaltung, als selbständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Aufgaben und Befugnisse von Aufsichtsräten sind vergleichbar mit denen der Niederlande.

Der EUGH hat nun im Fall vorliegenden anders entschieden. Da Aufgaben und Befugnisse von Aufsichtsräten in Deutschland mit denen in den Niederlanden vergleichbar sind, bleibt abzuwarten, ob und gegebenenfalls wie die deutsche Finanzverwaltung und Rechtsprechung damit umgehen.

Für die Vergangenheit besteht Vertrauensschutz. Soweit Umsatzsteuerbescheide verfahrensrechtlich noch geändert werden können, sollte die selbständige Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern auf Basis des EUGH-Urteils geprüft werden um die Möglichkeit einer Rückforderung von abgeführten Umsatzsteuerbeträgen offen zu halten.

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