News Umsatzsteuerberatung

EuGH kippt „Trick 17“ – kein Vorsteuerabzug durch vorgeschaltete Holding

Veröffentlicht: 12. Oktober 2022

Wie kann der Vorsteuerabzug trotz nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Ausgangsleistungen gelingen? Der Trick den Vorsteuerabzug durch eine vorgeschaltete Holding Gesellschaft zu erreichen, funktioniert jedenfalls nicht.

Der EuGH hatte die Frage zu klären, ob der Vorsteuerabzug einer Holding im Rahmen des sogenannten „Vorschaltmodells“ möglich ist. Im vorgelegten Fall hatte eine Holdinggesellschaft Eingangsleistungen als Sacheinlage in ihre Tochtergesellschaft eingebracht. Aus diesen wiederum machte die Holding den Vorsteuerabzug geltend. Die Tochtergesellschaft erbrachte ihrerseits ausschließlich steuerfreie Ausgangsleistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Im Ergebnis vereint der EuGH den Vorsteuerabzug.
Eine Holdinggesellschaft, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, steht das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, nicht zu.

Dies ist der Fall, wenn erstens die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft stehen, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften zusammenhängen. Zweitens diese Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen wertmäßigen Eingang finden und drittens diese Leistungen nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehören.

Der EuGH hat den Zweifeln des BFH nunmehr mit aktuellem Urteil Recht gegeben. Vor dem Hintergrund des Urteils stellt das sog. „Vorschaltmodell“ oder der „Trick 17“ bei Holdingstrukturen kein geeignetes Gestaltungsmittel mehr dar, um den bei der Tochtergesellschaft ausgeschlossenen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.

In der Praxis bleibt daher nur die Möglichkeit beim Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft darauf zu achten, dass Leistungen, für die der Vorsteuerabzug begehrt wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit den von der Holding entgeltlich erbrachten Leistungen (z.B. administrative, technische, finanzielle Dienstleistungen) stehen und auch in deren Preis entsprechend berücksichtigt werden.

Fazit

Die alleinige Weitergabe von Eingangsleistungen als Gesellschafterbeitrag wird hinsichtlich des Vorsteuerabzugs für die einlegende Holding kritisch zu betrachten sein.

Offen bleibt jedoch, ob dieses Urteil auf Strukturen übertragbar ist, bei denen die Tochtergesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Wir beraten Sie gerne!