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Erleichterung bei der Umsatzsteuer auf die E-Bike-Überlassung an Arbeitnehmer

Veröffentlicht: 2. September aus Steuern & Wirschaft aktuell

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung wurde nun auf Bundesebene einheitlich geregelt. Sowohl im Fall einer Entgeltumwandlung als auch bei einer zusätzlichen Überlassung ist die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nun mithilfe der 1%-Methode möglich.

Soweit Arbeitgeber ihren Arbeiternehmern (Elektro-)Fahrräder auch zur privaten Nutzung überlassen, sind neben lohnsteuerlichen Konsequenzen auch die umsatzsteuerlichen Folgen zu beachten. Die Privatnutzung von (Elektro-)Fahrrädern stellt eine Wertabgabe an die Arbeitnehmer dar und unterliegt damit der Umsatzsteuerpflicht.

In der Vergangenheit war bei der Umsatzsteuer für die private Nutzung nach der Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer zu unterscheiden. Bei einer Überlassung als regulärer Arbeitslohn bzw. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn konnte vereinfachend die 1%-Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage genutzt werden. Im Falle der Barlohnherabsetzung (= Entgeltumwandlungen) musste die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für jeden Arbeitnehmer in Abhängigkeit vom Entgeltverzicht und der Höhe der Leasingkosten sowie unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage exakt ermittelt werden. Die Umsetzung gestaltete sich in der Praxis als zeitaufwendig sowie fehleranfällig und führte oftmals im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen zu Änderungen.

Das Bundesfinanzministerium hat am 7.2.2022 erstmalig zur umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Nutzungsüberlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer Stellung genommen. Danach kann die 1%-Methode sowohl im Falle der zusätzlichen Überlassung als auch bei Entgeltumwandlung einheitlich zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage genutzt werden. Darüber hinaus hat uns das Bundesfinanzministerium bestätigt, dass eine zusätzliche Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage nicht erforderlich ist. Die Anwendbarkeit des Schreibens auch auf Entgeltumwandlungsfälle wurde uns ebenfalls schriftlich bestätigt, da dies nicht eindeutig aus dem Schreiben hervorging.

Die Finanzverwaltung hat zudem eine Nichtbeanstandungsregelung für Fahrräder, deren Wert 500 € nicht übersteigt, eingeführt. Insoweit kann von einer umsatzsteuerlichen Versteuerung der privaten Nutzung gänzlich abzusehen ist. Diese Vorgehensweise ist in allen offenen Fällen anwendbar.

FAZIT:

Das Bundesfinanzministerium hat am 7.2.2022 eine praxisnahe und einheitliche Vorgehensweise für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei der privaten (Elektro-)Fahrrad-Überlassung an Arbeitnehmer geschaffen.

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