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Einheitlicher Umsatzsteuersatz bei einheitlichen Leistungen

Der Europäische Gerichtshof hat abweichend zur bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass eine als einheitlich zu beurteilende Leistung auch nur einem Umsatzsteuersatz unterliegen kann. Die Aufteilung in unterschiedliche Steuersätze zum Beispiel bei Hotelübernachtungen mit Frühstück dürfte damit hinfällig sein.

Der Europäische Gerichtshof entschied am 18.1.2018 zu einem Fall in den Niederlanden, dass eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Umsatzsteuersatz unterliegen kann. Dies gilt auch dann, wenn sich für jeden Bestandteil einer Leistung ein gesonderter Preis bestimmen lässt. Damit stärkt der Europäische Gerichtshof den Grundsatz, dass eine Nebenleistung auch hinsichtlich des Umsatzsteuersatzes das Schicksal der Hauptleistung teilt.

Im deutschen Umsatzsteuergesetz und im Umsatzsteueranwendungserlass greift dagegen ein Aufteilungsgebot. Dieses gilt unter anderem für Übernachtungsleistungen, bei denen zusätzlich Frühstück und Parkplatz überlassen werden. Ebenfalls betroffen sind Grundstücksüberlassungen mit Betriebsvorrichtungen. Danach müssen bisher in Deutschland die Entgeltbestandteile aufgeteilt und dem allgemeinen Steuersatz (19 %), dem ermäßigten Steuersatz (7 %) oder einer Steuerbefreiung (0 %) unterworfen werden.

Zu dem o.g. neuen Urteil haben Gesetzgeber und Finanzverwaltung sich noch nicht geäußert. Grundsätzlich können die Unternehmen darauf vertrauen, dass das Aufteilungsgebot weiter angewendet werden kann. In vielen Fällen kann es aber insbesondere für die leistenden Unternehmen von Vorteil sein, sich bereits jetzt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu berufen und in Abhängigkeit vom Einzelfall die gesamte Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder einer Steuerbefreiung zu unterwerfen. Allerdings muss die Finanzverwaltung darüber informiert werden, wenn vom deutschen Gesetz abgewichen wird.