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Bundesfinanzministerium klärt Zweifelsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedern in Aufsichtsräten

Veröffentlicht: 5. April 2022

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 29.03.2022 die im Jahr 2021 veröffentlichte Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern ergänzt. Insbesondere werden Zweifelsfragen zur Anwendung der 10%-Grenze bei gemischten Vergütungen geklärt.

Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte das BMF klargestellt, dass keine selbständige Tätigkeit vorliegt, wenn das Mitglied des Aufsichtsrats aufgrund einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Im Fall von Mischvergütungen (feste Entgeltkomponente und zusätzliche variable Komponente) soll eine selbständige Tätigkeit vorliegen, wenn die variable Komponente mindestens 10% beträgt.

Neben Aufsichtsräten ist diese Sichtweise ebenso auf Mitglieder anderer Kontrollgremien anzuwenden.

Dies hat in der Praxis zu vielen offenen Fragen geführt, die nunmehr – zumindest teilweise – durch das BMF geklärt werden: So wird klargestellt, dass bei der Prüfung der 10%-Grenze nur solche Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind, die für Leistungen gezahlt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt werden. Grundsätzlich ist maßgeblicher Zeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds der Ablauf des Geschäftsjahrs der Gesellschaft. Für den Fall, dass ein Aufsichtsratsmitglied für die tatsächliche Teilnahme an einer Sitzung Auslagenersatz und Sitzungsgeld erhält, ist auf den Tag der Sitzung abzustellen.

Darüber hinaus wird nunmehr geregelt, dass in die Prüfung der 10%-Grenze als variable Komponenten die Sitzungsgelder aller geplanten Sitzungen (unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Mitglieds) einbezogen werden und maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prüfung der Beginn des Geschäftsjahrs der Gesellschaft ist.

Fazit

Unternehmen und Mitglieder von Kontrollgremien sollten prüfen, welche Auswirkungen sich durch die Klärung der weiteren Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedern in Aufsichtsräten und Kontrollgremien ergeben und ggf. notwendige Maßnahmen ergreifen.

Wir beraten Sie gerne!

  • Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Karin Korte

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    Karin Korte

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  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht Marrie Landt

    Marrie Landt

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