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BMF veröffentlicht Verwaltungs­anweisungen zu den umsatz­steuerlichen Neuregelungen bei grenzüberschreitenden Geschäften mit Nicht-Unternehmern (E-Commerce)

Veröffentlicht: 30. April 2021

Die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets wurde im Jahressteuergesetz 2020 mit umfangreichen Neuregelungen für den E-Commerce umgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt den Umsatzsteueranwendungserlass aktualisiert.

Ab dem 1.7.2021 gelten weitreichende umsatzsteuerliche Neuregelungen beim grenzüberschreiten Geschäftsverkehr mit Privatkunden und Nicht-Unternehmern (B2C-Business). Die bisherige Versandhandelsregelung für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Versendungslieferungen an Nicht-Unternehmer wird durch eine neue sogenannte Fernverkaufsregelung ersetzt. Die Besteuerung erfolgt hiernach künftig in dem Land, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat (sog. Bestimmungsland). Voraussetzung ist das Überschreiten einer neuen EU-einheitlichen Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 Euro. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in dem betreffenden Land zu vermeiden, können deutsche Unternehmen entsprechende Lieferungen im sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern erklären. Dabei handelt es sich um eine Erweiterung des bisherigen Mini-One-Stop-Shops.

Auch Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern sind künftig unter bestimmten Voraussetzungen im Bestimmungsland zu besteuern. Die Umsatzsteuer für Fernverkäufe aus Nicht-EU-Staaten mit einem Sachwert der Sendung bis 150 Euro kann im neuen Import-One-Stop-Shop-Verfahren entrichtet werden. Die Einfuhr der Ware ist dann von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Eine Anmeldung zum One-Stop-Shop- bzw. Import-One-Stop-Shop-Verfahren ist bereits seit dem 1.4.2021 möglich.

Auch für Betreiber von Online-Marktplätzen gibt es erhebliche Änderungen, die über die im Jahr 2019 eingeführte Markplatzbetreiberhaftung hinausgehen. Sie werden in bestimmten Fällen umsatzsteuerlich behandelt, als hätten sie selbst die Gegenstände vom Lieferanten erworben und an den Endkunden geliefert (fiktives Reihengeschäft). Außerdem müssen sie neue Aufzeichnungspflichten beachten, die die bisherigen Erfassungsbescheinigungen ersetzen.

Das Bundesfinanzministerium hat mit zwei Schreiben vom 1.4.2021 (Umsatzsteuer; Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets) und vom 20.4.2021 (Umsatzsteuer; Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet) den Umsatzsteueranwendungserlass in Hinblick auf die Neuregelungen umfassend geändert bzw. ergänzt. Viele Praxisfragen wurden geklärt und durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht. Für die Anwendung der neuen Aufzeichnungspflichten für Marktplatzbetreiber gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 15.8.2021.

Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Änderungen raten wir jedem Unternehmer, der im grenzüberschreitenden B2C-Business Umsätze macht, die Auswirkungen der Neuregelungen auf das eigene Unternehmen kurzfristig zu überprüfen, damit ausreichend Zeit für die Umsetzung verbleibt.

Hinweis:

In unserem in Kürze erscheinenden Newsletter Umsatzsteuer, Ausgabe 1/2021, B2C-Business – Änderungen beim grenzüberschreiten Geschäftsverkehr mit Privatkunden und Nicht-Unternehmern, stellen wir die Neuregelungen ausführlich dar und geben Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen.

Wir beraten Sie gerne!