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BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen

Veröffentlicht: 24. November 2020

Am 2.11.2020 nahm das Bundesfinanzministerium zu Begriff und Abgrenzung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen sowie weiteren Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen Stellung.

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn bereits bei Ausstellung eines Gutscheins alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (z. B. Leistungsort und Steuersatz, nicht aber genauer Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung). Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung unterliegt dann keiner Besteuerung mehr.

Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine. Diese unterliegen erst bei tatsächlicher Lieferung bzw. Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer.

Ergänzend zum Gesetzeswortlaut sieht das Bundesfinanzministerium eine eindeutige Kennzeichnung von Gutscheinen als Einzweck- bzw. Mehrzweckgutschein vor. Bei Einzweckgutscheinen ist außerdem der Leistende sowie die Gattung der Leistung anzugeben.

Darüber hinaus enthält die Verwaltungsanweisung konkrete Ausführungen zur Bestimmung des Leistungsortes, der Bemessungsgrundlage sowie Folgen der Nichteinlösung von Gutscheinen und verdeutlicht anhand zahlreicher Beispiele die Behandlung von Gutscheinen innerhalb von Vertriebsketten unter Einschaltung von Gutscheinhändlern.

Die Verwaltungsanweisung gilt für alle ab 1.1.2019 ausgestellten Gutscheine. Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 2.2.2021 kann jedoch von der Anwendung abgesehen werden.

Fazit

Unternehmen sollten die Handhabung von Gutscheinen in Hinblick auf die neuen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Aufgrund der späteren oder im Falle einer Nichteinlösung unterbleibenden Besteuerung ist – zumindest ab 2021 - die Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen meist vorteilhafter. Bis zum 31.12.2020 kann die Ausgabe von Einzweckgutscheinen sinnvoll sein, um von den bis zum Jahresende auf 16% bzw. 5% gesenkten Umsatzsteuersätzen zu profitieren.

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